Gesetz mit dem die Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 geändert wird

Regierungsvorlage (RV) Nr. 446 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode
Ausschussbericht (AB) Nr. 490 der Beilagen 3. Session 14. Gesetzgebungsperiode


Die Regelung über die Herabsetzung der Kehrintervalle bei Feuerstätten für Holzbrennstoffe durch Bescheid des Bürgermeisters als Feuerpolizeibehörde (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) im § 7 Abs 3 dritter Satz der Feuerpolizeiordnung 1973 hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Behörden einzelner Gemeinden verlangen von den Antragstellern teilweise übermäßig Belege, sodass die Anwendung der Bestimmung gleichsam verweigert wird. Einer Herabsetzung steht aber unter den näher gesetzlich beschriebenen Umständen kein sachlicher Grund entgegen. Auch die Gemeinden, die die Bestimmung quasi nicht anwenden, halten der Herabsetzung nur das Argument entgegen, dass sie im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden könnten. Dies macht eine Maßnahme des Gesetzgebers notwendig. Ebenso ist es vertretbar, die Kehrintervalle für verschiedene Fälle (Bauten mit geringen Transmissionswärmeverlusten, Gasfeuerstätten mit feuchtigkeitsempfindlichem Abgasfang, Ölfeuerstätten, die gemäß luftreinhalterechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind, Einzelöfen allgemein für feste Brennstoffe, wenn sie nur fallweise betrieben werden) zu verlängern (Z 1.1 und 1.2).

Ein weiterer Inhalt des Vorschlages zur Änderung der Feuerpolizeiordnung 1973 betrifft die Feuerbeschau (Z 2). Sie soll für gefahrengeneigte gewerbliche Betriebanlagen, für die ohnehin besondere (brandschutztechnische) Inspektionsverpflichtungen nach dem Gewerberecht bestehen, entfallen (Z 2.2).




 Begutachtungsverfahren:
 Begutachtungsentwurf  Stellungnahmen
 Gesetzgebungsverfahren im Landtag:
 Status Datum Dokumente
 Regierungsvorlage RV (171 KB) 446.pdf
 Einlauf und Zuweisung an Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 30.03.2011
 Behandlung im Verfassungs- und Verwaltungsausschuss 13.04.2011
 Ausschussbericht AB (17 KB) 490.pdf
 Beschlussfassung Plenarsitzung 18.05.2011 Protokol
 Veröffentlichung im Landesgesetzblatt 12.07.2011 LGBl Nr.63/2011
 Datum des Inkrafttretens 01.09.2011
 Konsolidierte Fassung der Gesetzestexte im RIS:
 Geltender Gesetzestext vor der Novelle: RIS
 Geltender Gesetzestext nach der Novelle: RIS