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Um an der Wahl teilnehmen zu können, ist es erforderlich, dass Wahlberechtigte bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz sie verzeichnet sind, eine Wahlkarte beantragen. Dies ist persönlich oder schriftlich möglich. Der Antrag kann im Postweg, per Telefax, gegebenenfalls auch per E-Mail oder über die Internetseite der Gemeinde gestellt werden.
Mit einer Wahlkarte kann die Stimme, außerhalb der Heimatgemeinde, sowohl vor einer Wahlbehörde als auch mittels Briefwahl abgegeben werden. Beide Systeme bestehen parallel. Die Stimme kann sofort nach Erhalt der Wahlunterlagen (Wahlkarte, Wahlkuvert und Stimmzettel) im Wege der Briefwahl abgegeben werden, und man muss mit der Wahlhandlung nicht bis zum Wahltag zuwarten.
Bei der Briefwahl muss auf der Wahlkarte mit Unterschrift eidesstattlich erklärt werden, dass der Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurde.
Bei einer Nationalratswahl muss die Briefwahlstimme bis spätestens am Wahltag, 17 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des Stimmbezirks der Bezirkswahlbehörde während der Öffnungszeiten des Wahllokals abgegeben worden sein. Die Wahlkarte kann im Postweg versendet werden oder direkt bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde abgegeben werden.
Bei den Landtags- und Gemeindewahlen muss die Briefwahlstimme bis zum Schließen des letzten Wahllokals der jeweiligen Gemeinde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde eingelangt sein. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden. Die Wahlkarte kann persönlich, mittels eines Boten oder postalisch übermittelt werden.