Statut zum Architekturpreis

Statut für den

Architekturpreis des Landes Salzburg

I.

Zur Förderung und Anerkennung beispielgebender Leistungen auf dem Gebiete der
Architektur hat die Salzburger Landesregierung die Verleihung eines Preises mit der Bezeichnung "Architekturpreis des Landes Salzburg" beschlossen.
Er ist mit € 10.000 dotiert.

Die Zuerkennung erfolgt über Vorschlag einer aus drei Personen besetzten Fachjury. Die Auszeichnung wird für Bauwerke verliehen, die sich in Salzburg befinden und die bis zum Datum der Einreichfrist nicht länger als drei Jahre fertiggestellt sein dürfen.

Gleichzeitig mit dem Architekturpreis des Landes Salzburg wird ein Förderungsstipendium an Personen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in Salzburg geboren sind oder hier ihren ordentlichen Wohnsitz haben, vergeben.

Die Höhe dieses Stipendiums beträgt € 5.000,00

Dazu können auch Wettbewerbe zu einem Architekturthema dienen.

II.

Die Preisverleihung an die ArchitektInnen der ausgewählten Bauwerke erfolgt alle zwei Jahre. Es ist jeweils ein Bauwerk auszuzeichnen, zudem besteht die Möglichkeit, Anerkennungen auszusprechen.


Die Preise sind für Bauwerke zuzuerkennen, die in Erfüllung der den ArchitektInnen gestellten Aufgabe unter Bedachtnahme auf die Umgebung des Objektes eine beispielgebende schöpferische Leistung darstellen.


Sie müssen den Forderungen nach hohem architektonisch-künstlerischen Wert, nach Übereinstimmung von Funktion und Form und nach sorgfältiger technischer und künstlerischer Durchbildung entsprechen.

Die erbrachten Leistungen müssen eine Auseinandersetzung mit den Problemen der heutigen Zeit darstellen und sollen eine verstärkte Bewusstseinsbildung für zeitgemäßes, qualitätvolles Bauen

  • in der Öffentlichkeit
  • bei den BauherrInnen
  • bei den ArchitektInnen

bewirken.

Die Auszeichnungen können für Bauten aller Sparten verliehen werden.
Die Auszeichnungen können sowohl für Neubauten als auch für Zu- und Umbauten verliehen werden.

III.

Die vorgesehene Preisvergabe ist im Abstand von zwei Jahren zeitgerecht auszuschreiben. Zu diesem Zweck wird durch die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg eine diesbezügliche Einladung an alle Mitglieder versandt sowie in geeigneten Medien bekannt gemacht.

IV.

Bewerben können sich ArchitektInnen und Architekturgemeinschaften sowie konzessionierte Baugewerbetreibende, weiters können AuftraggeberInnen (BauherrInnen) und einschlägige Berufsvereinigungen Preisvorschläge unter Bezeichnung der Bauwerke erstatten. Die Jury ist verpflichtet, sich mit den vorliegenden Bewerbungen und Anträgen zu befassen. Das Preisgeld können nur die für den architektonischen Entwurf verantwortlichen Personen (bei reinen Ingenieurbauwerken auch die Ingenieure, in Frage kommen auch Bürogemeinschaften und juristische Personen) erhalten. Der Preis kann nicht geteilt werden.

Die Jury ist berechtigt, auch von sich aus einen Preisvorschlag zu erstatten.

V.

Die INITIATIVE ARCHITEKTUR lädt die Jury-Mitglieder, drei Fachleute auf dem Gebiete der Architektur, ein. Es müssen ArchitektInnen oder Personen sein, die über besondere Qualifikationen in Fragen der Architektur verfügen - dieser Personenkreis muss nicht auf Österreich beschränkt sein; die Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg, die INITIATIVE ARCHITEKTUR Salzburg, die Landesbaudirektion des Amtes der Salzburger Landesregierung, die Kulturabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung und der Landes-Kulturbeirat (Fachbeirat für Architektur) nominieren gemeinsam und einvernehmlich die drei Jury-Mitglieder. In der Jury können neben ArchitektInnen auch bildende KünstlerInnen oder andere Fachleute auf dem Gebiet der Architektur wie ArchitekturpublizistInnen vertreten sein. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu benennen.

Die Jury wählt die/den Vorsitzende/n aus ihrer Mitte. Jedem Jurymitglied steht eine Stimme zu, ohne die Möglichkeit einer Stimmenthaltung.

Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die für den Vorschlag zur Preiszuerkennung maßgebenden Gründe anzuführen sind, desgleichen eine Begründung, falls sich die Jury nicht in der Lage sieht, eine Preisverleihung vorzuschlagen.

Für die Jury besteht hinsichtlich des Inhaltes der Beratungen gegenüber Dritten Schweigepflicht.

Die Jury für die Preisverleihung wird alle zwei Jahre neu zusammengesetzt. Die Jurymitglieder erhalten ein Honorar und Spesenvergütung.

VI .

Die Zuerkennung des Preises und des Stipendiums ist in angemessener Form zu verlautbaren.

Die prämierten Bauwerke und ihre VerfasserInnen werden in geeigneter und wiederverwendbarer Form dokumentiert (Katalog, Internet). Außerdem müssen Jurymitglieder, Statuten und Juryprotokoll angeführt werden. Für die Gestaltung der Veröffentlichung zeichnet der Verein INITIATIVE ARCHITEKTUR Salzburg verantwortlich.

Alle eingereichten Arbeiten werden für die Dauer von drei Wochen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Der Verein INITIATIVE ARCHITEKTUR Salzburg wird mit der Abwicklung der Organisation und der Publikation beauftragt. Dafür stellt die Salzburger Landesregierung die Summe von € 37.500,00 (inklusive Architekturpreis und Stipendium) wertgesichert zur Verfügung.

August 2016