| | - wenn vorhanden, zu Hause Antigen-Test durchführen
oder
- telefonisch den Hausarzt oder die Gesundheitsberatung unter 1450 kontaktieren
Es besteht die Möglichkeit, sich als Verdachtsfall selbstständig zu einem PCR-Test anzumelden. Die telefonische Krankmeldung und die Freistellung von der Arbeit für Risikogruppen sind wieder möglich. |
| | Bei hohem Fieber, heftigen Schmerzen oder Problemen beim Atmen unverzüglich telefonisch Kontakt mit dem Hausarzt aufnehmen.
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| | Wenn Sie eine schwerwiegende chronische Grunderkrankung (zum Beispiel Diabetes mellitus) haben oder stark übergewichtig sind, sollten Sie sich auch bei keinen oder schwachen Symptomen unbedingt bei Ihrem Hausarzt oder Ihrem behandelnden Arzt telefonisch melden. Ihr Arzt wird entscheiden, ob Sie spezielle Medikamente brauchen, die Sie vor einem schweren Krankheitsverlauf schützen.
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| | - Ein positiver Corona-Test bleibt nach wie vor meldepflichtig.
- Unverzüglich FFP2-Maske aufsetzen.
- bei Antigen-Wohnzimmertests: mit Hilfe eines QR-Codes (erhältlich in Apotheken) unter www.salzburg-testet.at hochladen; Termin für eine PCR-Nachtestung wird zugeschickt, ebenso SMS mit der Info zur ab sofort gültigen Verkehrsbeschränkung für zehn Tage und der späteren Freitestmöglichkeit (Link und TAN). Diese besteht frühestens am fünften Tag nach dem positiven Testergebnis. Wer keinen QR-Code hat, kann sich als Verdachtsfall registrieren und erhält so die PCR-Nachtestung.
- PCR-Tests in den Apotheken: kein SMS-Versand. Es gilt ebenso die Verkehrsbeschränkung, und man kann sich frühestens am fünften Tag nach dem positiven Ergebnis freitesten.
- Freitesten ohne SMS: Nicht nur bei Apotheken, sondern auch privaten Laboren, teilweise Arztpraxen oder anderen Test-Anbietern erhält man keine SMS bei einer nachgewiesenen Infektion.
oder
- Gesundheitshotline 1450 kontaktieren
Bei Symptomen gegebenenfalls telefonisch ärztliche Hilfe anfordern.
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| | - Sobald Sie Kontakt zu haushaltsfremden Personen haben, muss durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden. Etwa im öffentlichen Nahverkehr, am Arbeitsplatz oder in der Gastronomie.
- Als Kontakt versteht man den Aufenthalt im selben Raum (im Innenbereich) oder ein Abstand von weniger als zwei Meter (im Außenbereich).
- Nicht betreten werden dürfen Krankenanstalten (außer bei Notfällen), Seniorenwohnheime, Behindertenwohnheime, Volksschulen oder Horte. Ausnahme: Beschäftigte, Bewohner oder Patienten dieser Einrichtungen.
- Positiv Getestete, die sich nicht krank fühlen oder keine Symptome haben, dürfen arbeiten gehen und müssen sich dabei an die FFP2-Maskenpflicht halten.
- Seit 1. Oktober 2022 ist das Freitesten aus der Covid-Verkehrsbeschränkung zusätzlich zu den behördlichen Teststraßen auch in den Apotheken und über die Novogenia (Hausgurgeln) möglich.
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| | - grundsätzlich 10 Tage
- Ab dem 5. Tag kann man sich freitesten.
- Wenn ein danach durchgeführter Kontroll-PCR-Test negativ ist oder ein CT-Wert über 30 nachgewiesen wird, dann gilt auch die Verkehrsbeschränkung vorzeitig als beendet.
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| | - vor dem Kontakt Antigen- oder PCR-Test zur weiteren Gewissheit durchführen
- FFP2-Maske beim Besuch tragen, Hygieneregeln einhalten
- nicht nach Besuch von Großveranstaltungen oder nach Kontakt zu Erkrankten besuchen
- nicht bei Symptomen besuchen
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