Zulassungs – und Asylverfahren

​Das Zulassungsverfahren dient der Feststellung, ob das Asylverfahren zugelassen wird. In dieser Zeit warten die Antragstellerinnen und Antragsteller in den Erstaufnahmestellen des Bundes auf die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Hier werden sie von der Grundversorgung des Bundes betreut, als entscheidende Stelle fungiert das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

 
Das Asylverfahren wird im Prinzip über zwei Instanzen abgewickelt:

1. Instanz
: Der erste Bescheid wird entweder vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bzw. von einer Regionaldirektion oder in einer Erstaufnahmestelle (Traiskirchen (East Ost, NÖ), Thalham in St. Georgen im Attergau (East West, OÖ) sowie Flughafen Wien Schwechat (East Flughafen)) erlassen.

2. Instanz: Bei einem negativen Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann in zweiter Instanz den Bescheid bestätigen, vollinhaltlich abändern oder den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückverweisen.

Ergebnisse des Asylverfahrens
Das Asylverfahren kann zu mehreren Ergebnissen führen:
    • Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
    • Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
    • Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, bereits entschiedener Sache oder Drittstaatsicherheit
    • Abweisung des Asylantrages

Mit dem „positiven" Bescheid erhält der bzw die Asylwerbende den Status des Asylberechtigte/n oder subsidiär Schutzberechtigte/n. Dieser erlaubt das Einreise- und Aufenthaltsrecht sowie das Recht, in Österreich zu arbeiten, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 und anderen Gesetzen gewährt.
Mit dem „negativen" Bescheid wird der Aufenthaltstitel beendet, außer wenn Gründe vorliegen, die eine Abschiebung unmöglich machen, wie zB Bürgerkrieg, oder wenn Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtshof eingelegt wird.

Rechtliche Beratung und Unterstützung gibt es vor allem im 2.instanzlichen Verfahren und für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Als Beratungsstellen fungieren die Caritas, die Diakonie, Amnesty International, die Asylkoordination Österreich, der Verein PRO ASYL und weitere.


Die Ausweisung kann für unzulässig erklärt werden, entweder vorübergehend oder auf Dauer.
Überblick der Asylkoordination in Österreich:  http://www.asyl.at/infoblaetter/infoblatt_asylverfahren_2016.pdf