Das Produktsicherheitsgesetz


Ziel des Produktsicherheitsgesetztes ist der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor gefährlichen Produkten.


Geltungsbereich:

Alle Bereiche, die nicht schon durch andere Gesetze und Verordnungen geregelt sind.


Begriffsbestimmungen:

  • Produkt im Sinn dieses Bundesgesetzes ist: Jede bewegliche körperliche Sache, einschließlich Energie, die für Verbraucher bestimmt ist, oder von Verbrauchern benutzt werden könnte. Dabei ist unerheblich, ob die Abgabe an den Verbraucher entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte und ob das Produkt neu, gebraucht oder wiederaufbereitet ist.
  • Keine Produkte sind: Antiquitäten, solche Produkte die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufbereitet werden müssen. Dies ist vom Innverkehrbringer der belieferten Person nachweislich mitzuteilen.
  • Inverkehrbringen ist: Feilhalten, Verkaufen, Einführen und unentgeltliches Abgeben oder Verteilen eines Produktes in Österreich.
  • Hersteller sind Gewerbetreibende, die ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum haben, ein Produkt erzeugen, auf dem Produkt ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen anbringen sowie auch Wiederaufbereiter eines Produktes. Alle sonstigen Gewerbetreibenden, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes beeinflussen kann, sowie Personen die ein Produkt in den europäischen Wirtschaftsraum einführen und in Verkehr bringen, wenn weder der Hersteller dieses Produktes, noch sein Vertreter seinen Sitz im europäischen Wirtschaftsraum hat.
  • Importeure sind alle Gewerbetreibenden mit Sitz in Österreich, die einen Hersteller vertreten oder ein Produkt nach Österreich einführen.
  • Händler sind Gewerbetreibende in der Absatzkette, deren Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produktes nicht beeinflusst.


Sicherheitsbestimmungen:

  • Sicher sind Produkte, die bei bestimmungsgemäßer und vernünftiger Verwendung keine oder nur geringe Gefahren für die Sicherheit beinhalten.
  • Beurteilungskriterien sind: Verbraucher mit erhöhtem Risiko (Kinder etc.). Eigenschaften eines Produktes, Einwirkung eines Produktes auf andere Produkte, Aufmachung, Präsentation, Etikettierung eines Produktes sowie die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung eines Produktes.
  • Sicherheitsanforderungen sind: Verwaltungsvorschriften, innerstaatliche technische Normen (harmonisierte europäische Norm), Stand der Technik und die Sicherheit die der Verbraucher erwarten darf.
  • Gefährlich sind Produkte, die nicht den Sicherheitsanforderungen entsprechen, und solche, die trotzt Übereinstimmung mit den innerstaatlichen technischen Normen als gefährlich einzustufen sind.


Pflichten des Inverkehrbringers:

  • Hersteller und Importeure dürfen nur sichere Produkte in den Verkehr bringen und müssen sich danach über eventuell aufgetretene Gefahren informieren und darauf hinweisen (Warnhinweise sind anzubringen). Wenn erforderlich, dürfen solche Produkte nicht mehr in den Verkehr gebracht und müssen vom Markt genommen (Rückruf) werden.
  • Inverkehrbringer haben an der Aufklärung mitzuwirken und nach Schädigungen von Personen den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu informieren und auf dessen Verlangen, ein unverändertes Produkt zur Verfügung zu stellen.
  • Händler haben Hersteller und Importeure zu unterstützen und dürfen keine unsicheren oder scheinbar unsicheren Produkte wissentlich in Verkehr bringen. Sie haben Hinweise weiterzugeben und bei der Umsetzung von Maßnahmen mitzuwirken.


Meldepflicht haben:

  • Alle für den Bund tätigen Vollziehungsorgane
  • Leiter von Krankenanstalten
  • Leiter von akkreditierten Prüfstellen
  • Kranken- und Unfallversicherungsträger
  • Leiter von Anstalten
  • Andere Personen, die von der Behörde für bestimmteTätigkeiten bestellt und in Pflicht genommen wurden.


Inhalt der Meldung:

  • Verwendungszweck
  • Art der Gefährdung
  • Hersteller


Überwachung und behördliche Maßnahmen:

  1. Verpflichtung zur Beigabe der Gebrauchsanleitung oder Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder dem Produkt
  2. Verpflichtung auf dem Produkt vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben
  3. Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen
  4. Erlassung von Geboten und Verboten betreffend Werbemaßnahmen für Produkte
  5. Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitvorkehrungen)
  6. Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen
  7. Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens
  8. Verbote oder Beschränkungen des Exports
  9. Rücknahmeverpflichtung und nötigenfalls die Vernichtung eines Produktes
  10. Veröffentlichung von Rückrufaktionen


Aufsichtsorgane sind:

  • Der Landeshauptmann und besonders geschulte Aufsichtsorgane
  • Bei Marktüberwachung die Organe der Zollbehörden
  • Die Aufsichtsorgane sind dem zuständigen Bundesminister bekanntzugeben
  • Der zuständige Bundesminister hat für die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane zu sorgen


Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane:

  1. Nachschau zu halten und Proben zu ziehen.
  2. Die Proben zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen, und auf Verlangen eine Gegenprobe im Betrieb zu lassen.
  3. Die Probe ist der vom zuständigen Minister genannten oder akkreditierten Prüfstelle zu übermitteln.
  4. Für die Probenziehung ist ein Begleitschreiben auszufertigen und davon eine Durchschrift im Betrieb zurückzulassen.
  5. Für die entnommene Probe hat der Bund eine von der zuständigen Behörde bestimmte Entschädigung zu leisten oder die Probe, wenn sie durch die Untersuchung nicht unbrauchbar wurde, zurückzugeben.
  6. Betriebsinhaber,deren Stellvertreter und Beauftragte sind verpflichtet, die Amtshandlungen zu ermöglichen, und dem Aufsichtsorgan alle Orte bekanntzugeben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegenden Produkte in Verkehr gebracht werden.
  7. Die gemäß Punkt 6 erhaltenen Angaben dürfen nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden; das Recht zur Aussageverweigerung wird nicht berührt.


Aufsichtsorgane haben vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, wenn

  1. die von einem Produkt ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entweder durch ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle oder eines befugten Ziviltechnikers festgestellt wurde;
  2. der begründete Verdacht besteht, dass die Verwendung eines Produktes eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt;
  3. das Inverkehrbringen eines Produkts offenkundig einer Überwachungs- und behördlichen Maßnahme wiederspricht.


Alle vorläufigen Maßnahmen sind auf die drohende Gefahr abzustellen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden und unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

Gesetzestext abrufbar im Rechtsinformationssystem: www.ris.bka.gv.at