Preisgesetz


Das Preisgesetz regelt die Preise von Sachgütern und Leistungen. Es sieht keine generelle Preisregelung vor, sondern geht vom Bestehen des freien Marktes aus, wobei es jedoch bestimmte Eingriffsmöglichkeiten vorsieht.


Möglichkeiten nach dem Preisgesetz:

  • Bestimmung der Preise für bestimmte Produkte unter bestimmten Umständen;
  • Verfügen eines Preisstopps;
  • Veranlassen von Informationspflichten;
  • Überprüfung von Preisen und deren Erhöhungen;
  • Überwachung der Weitergabe von entfallenen Steuern und Abgaben;
  • Festlegung von Tarifgrundsätzen und Strukturen bei Gas und Fernwärme;
  • Beratung des zuständigen Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch die Preiskommission.


Eine Preisbestimmung kann erfolgen für:

  • Sachgüter (incl. Nebenleistungen) für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen worden sind, für die Dauer dieser Maßnahmen;
  • Sachgüter und Leistungen, die keinen gesetzlichen Lenkungs- oder Bewirtschaftungsvorschriften unterliegen soweit eine Störung der Versorgung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist. Ausnahmen: Saisonale Verknappungserscheinungen oder marktkonforme Maßnahmen erfolgreich möglich.
  • Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, ausgenommen bei der Abgabe in Apotheken, das heißt für:
    • Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind;
    • Arzneispezialitäten, mit Ausnahme der homöopathischen der apothekeneigenen und
      der radioaktiven Arzneispezialitäten etc.;
    • Arzneimittel im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes.
  • Lieferung von Erdöl und seinen Derivaten, sowie von Gas und Fernwärme;
  • Preise, bei Vorliegen einer ungerechtfertigten Preispolitik (Höchstdauer 6 Monate);
  • Sachgüter oder Leistungen bei einer Entscheidung des Kartellgerichts wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Höchstdauer 6 Monate);


Ein Preisstopp kann verfügt werden:

  • Bei Gefahr im Verzug vor Einleitung eines Preisbestimmungsverfahrens (Höchstdauer von 6 Wochen);
  • Für Sachgüter, die dem Marktordnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder dem Wirtschaftsgesetz unterliegen;
  • Für Sachgüter und Leistungen, deren Preis aus Finanzmitteln des Bundes gestützt wird, oder bei denen Zweckgebunden Einnahmen des Bundes eingehoben werden.


Veranlassen von Informationspflichten:

  • Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen können durch Verordnung oder Bescheid verpflichtet werden, dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung erforderlich sind.


Überprüfen von Preisen und deren Erhöhung:

  • Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag zu untersuchen, ob der für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis die internationale Preisentwicklung, oder den Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichem Maße übersteigt und kann das Ergebnis dieser Untersuchung, sowie das Ergebnis der Begutachtung durch die Preiskommission im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichen.


Überwachung der Weitergabe von entfallenen Steuern und Abgaben:

  • Entfallen in den Preisen enthaltende Steuern, Abgaben oder Zollbeträge, sowie Ausgleichsbeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.