Preisauszeichnung im Überblick

Die Angabe der Preise ist im Preisauszeichnungsgesetz BGBl. Nr. 146/1992 i. d. g. F.  geregelt. (link

I. Verpflichtung zur Preisauszeichnung von Verkaufs- und Grundpreis


Die Bestimmungen sehen eine Preisauszeichnung vor bei:

a) Sachgütern:

  • die Verbrauchern von Unternehmern gewerbsmäßig angeboten werden.

b) Leistungen:

deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 (link) unterliegen, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern laut Verordnung § 1 angeboten werden.

c) Ausgenommen sind:

  • Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.
  • Leistungen, deren Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist.

II. Art der Preisauszeichnung


Preisauszeichnung hat zu erfolgen bei:

  • Sichtbar ausgestellten Sachgütern:

    Die Preisauszeichnung muss leicht lesbar und zuordenbar sein, gilt auch für Automatenvertrieb.

  • Anderen Sachgütern und Leistungen:

    Für Leistungen deutlich sichtbar angebracht oder für Sachgüter im Geschäftslokal zur Einsichtnahme verfügbar.

  • Sonderverordnung:

    Bestimmte Unternehmen haben die Preise so auszuzeichnen:
    • dass sie sowohl von innerhalb
    • als auch von außerhalb der Betriebstätte deutlich lesbar sind.


III. Sonderbestimmungen für das Gastgewerbe



a) Grundsätzlich müssen Preisverzeichnisse:

  • In ausreichender Anzahl vorhanden sein
  • jedem Gast vor der Bestellung beziehungsweise
  • auf Verlangen bei der Rechnungslegung vorgelegt werden.

b) Sonderbestimmung:

Bei Gastgewerbebetrieben, die regelmäßig warme Speisen verabreichen oder verkaufen müssen Verzeichnisse zusätzlich:

  • von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstür angebracht werden.

c) Ausnahmen:

  • Kleinere Betriebe:
    Preisverzeichnisse an deutlich sichtbarer Stelle genügen.
  • Selbstbedienungsbetriebe:
    Speisen und Getränke zur Selbstbedienung sind leicht sichtbar und zuordenbar auszuzeichnen, die übrigen Speisen und Getränke in Preisverzeichnissen.


IV. Inhalt der Auszeichnung


a) Für Sachgüter:

  • Verkaufspreise in Euro
  • Grundpreis
  • Handelsübliche Gütebezeichnung
  • Verkaufseinheit
  • gesonderte Entsorgungskosten

b) Sonderregelung:

  • Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Packungspreis auszuzeichnen.
  • Bei Erstellung der Rechnung durch ein automatisches Ablesesystem bei Selbstbedienung, ist zusätzlich zum Verkaufspreis des Sachgutes die handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
  • Für ausländische Bücher die außerhalb des Geschäfts ausgestellt sind, ist die Preisangabe in ausländischer Währung ausreichend, wenn der Umrechnungsschlüssel an gut sichtbarer Stelle deutlich sichtbar angeschlagen ist.
  • Wer in Österreich für den Einkauf im Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, dass zum angegebenen Preis bei der Einfuhr Eingangsabgaben wie Zölle, Ausgleichsabgaben, und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese Abgaben sind in unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in gleicher Höhe, Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer Gesamtsumme auszuweisen.

c) Für Leistungen (Stundenpreise):

  • Bruttopreise in österreichischer Währung
  • Art und Umfang der Leistung
  • Wegekosten
  • Mindestarbeitszeit
  • Mindestwegzeit
  • Mindestwegstrecke
  • Mindestarbeitswert
  • Bei Einsatz mehrer Personen ist die für die Preisgestaltung maßgebliche Qualifikation oder Anzahl der Personen anzuführen.

d) Ausnahmen:

  • Wird der Preis einer Leistungsstunde ersichtlich gemacht, so ist ein Verzeichnis aufzulegen, aus dem die Arbeitswerte für die einzelnen Leistungen ersichtlich sind.
  • Bei Materialbeistellung durch den Unternehmer, sofern andere Preise gelten als bei Materialbeistellung durch den Auftraggeber, sind beide Preise auszuzeichnen.

e) Bei zusätzlicher Auszeichnung von Leistung und Sachgütern:

  • Dürfen Preise in ausländischer Währung, sowie von Teilen des Preises, nicht größer und auffälliger als in österreichischer Währung dargestellt werden.
  • In Nettopreisen ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen.

V. Sonderregelung

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine abweichende Art beziehungsweise einen abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn:

  • dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist;
  • die vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichterer und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.

VI. Strafbestimmungen

Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis € 1.450 zu bestrafen.


Zuständig für die Durchführung des Strafverfahrens sind die Bezirksverwaltungsbehörden.