Keine Angst vor dem "Schwarzen Mann"


Merkblatt des Referates für Verbraucherschutz

(entspricht der Rechtslage der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl. Nr. 118, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 49/2017.

  1. Der Wohnungs- bzw. Hauseigentümer ist verpflichtet, seine gesamte Heizungsanlage (samt Rauchfängen etc.) in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

  2. Dieser Verpflichtung können Sie für Teile der Heizungsanlage (Rauchfänge, Verbindungsstücke zu den Feuerstätten etc.) nur dadurch nachkommen, dass Sie diese vom Rauchfangkehrer reinigen und auf ihren einwandfreien Zustand überprüfen lassen.

  3. Sie müssen dafür dem Rauchfangkehrer einen detaillierten "Kehrauftrag" (Muster) erteilen. Wie die Praxis jedoch zeigt, wird oft kein schriftlicher "Kehrauftrag" erteilt. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass nach erfolgter Kehrung und Bezahlung der gestellten Rechnung ein "Kehrauftrag" als erteilt gilt. Beachten Sie bitte, dass Ihr Kaminkehrer ohne Ihre Information nicht wissen kann, wie viele Kamine in Ihrem Haus in Betrieb sind bzw. welcher Kamin mit welchem Brennmaterial beheizt wird. Es kann daher vorkommen, dass zu viele Kamine (z.B. auch Kamine für Wohnungen, die mit Elektroheizungen beheizt werden) gekehrt werden. Sollten Sie in einem Wohnblock wohnen, fragen Sie bitte Ihre Hausverwaltung wie viele Kamine bzw. Heizungen der "Kehrauftrag" umfasst.

  4. Lassen Sie sich von Ihrem Kaminkehrer bzw. von Ihrer Hausverwaltung eine nach den "Tarifposten" aufgegliederte Jahresrechnung geben. Eine "Tarifpost" ist zum Beispiel das Ausbrennen. Es gibt aber mehr als zehn verschiedene "Tarifposten".

  5. Achten Sie bei Ihrer Rechnung auf die Anzahl der verrechneten Objektgebühren. Wohnen Sie innerhalb eines Siedlungsgebietes darf diese € 9,32 betragen, wohnen Sie außerhalb von Ortschaften, umfasst die Objektgebühr € 13,34. Die Objektgebühr darf – soweit die Kaminmündungen am Dach und ihre Fangsohlen über denselben Hauseingang erreichbar sind - nur einmal pro Kehrung verrechnet werden. Gibt es mehrere Hauseigentümer bzw. Wohnungsmieter so ist die Objektgebühr anteilig aufzuteilen.

  6. Kehrungen können nunmehr ganzjährig erfolgen.

    Sollte öfters als gesetzlich vorgeschrieben gekehrt werden, fragen Sie Ihren Kaminkehrer, ob ein entsprechender Auftrag der Feuerpolizeibehörde vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, so bezahlen Sie die überzähligen Kehrungen nicht.

    Ungerechtfertigte Entgeltforderungen können gem. § 1486 ABGB für max. 3 Jahre zurückgefordert werden!

  7. Wenn es die Brand- und Betriebssicherheit erfordert, sind Rauchfänge auszubrennen. Dies erfolgt meist einmal im Jahr. Achtung: Öfen mit Heizöl-Extra-Leicht oder Gas dürfen nur ausgebrannt werden, wenn der Kaminkehrer einen Mangel feststellt und ein entsprechender Auftrag der Feuerpolizeibehörde vorliegt. Sollte darüber hinaus ausgebrannt werden, reden Sie mit Ihrem Kaminkehrer darüber und zahlen Sie nicht.

  8. Die sogenannte Hauptkehrung – siehe Kehrtarif §2 (1) - das ist die Überprüfung Ihrer gesamten Heizungsanlage einmal im Jahr durch den Kaminkehrer - ist mit der Objektgebühr abgegolten. Sollte sie dennoch getrennt verrechnet werden, so reden Sie bitte darüber mit Ihrem Kaminkehrer und zahlen Sie nicht.

  9. Betreffend Heizungsanlagen-Verordnung siehe www.salzburg.gv.at/themen/nuw/umwelt/heizungsanlagen.htm                                                                                                                                 
  10. Das Reinigen Ihres Ofens bzw. Heizkessels ist tariflich nicht geregelt sondern unterliegt der freien Preisvereinbarung. Diese Arbeit können Sie auch von einem Heizungstechniker im Zuge von Wartungsarbeiten an der Verbrennungseinrichtung erledigen lassen.

  11. Achtung: Die Gebühr für den Verwaltungsaufwand und die Überprüfung der Abgasmessung beträgt € 8,44, wenn die Abgasmessung nicht vom Rauchfangkehrer selbst durchgeführt wird. (Bitte beachten Sie: Diese Gebühr fällt somit zusätzlich zu den Kosten des Heizungstechnikers an.)

  12. Beachten Sie bitte, dass Kamine, die nicht mehr betrieben und daher nicht gekehrt werden sollen, schriftlich beim zuständigen Kaminkehrer abgemeldet werden müssen. Da diese vor Inbetriebnahme wieder vom Kaminkehrer auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft werden müssen, hat eine derartige Abmeldung nur dann einen Sinn, wenn Sie beabsichtigen Ihren Kamin wenigstens mehr als ein Jahr nicht in Betrieb zu nehmen.

  13. Wahl bzw Wechsel des Rauchfangkehrers:
    Seit 1.1.1992 stehen pro Kehrgebiet zwei Rauchfangkehrer zur Auswahl. Im Bundesland Salzburg wurde dies so geregelt, dass der Rauchfangkehrer eines früheren Nachbarbezirkes zur Wahl steht. Die Gebietseinteilungen finden Sie in der Kehrgebietsverordnung (LGBl. Nr. 9/92). Näheres erfahren Sie auch bei Ihrer Gemeinde.

    Ein Wechsel des Rauchfangkehrers ist zu jedem in Bundesland Salzburg tätigem Rauchfangkehrer möglich. Bei einem Wechsel zum zweiten Rauchfangkehrer mit Standort im selben Kehrgebiet kommt nunmehr lediglich die Objektgebühr für die Zufahrt und der allgemeine Verwaltungsaufwand (siehe Tarifpost 1) zur Anwendung.

    Ansonsten kann allerdings der Wechsel mit höheren Kosten für die Zufahrt verbunden sein. Eine Pauschalvereinbarung für sämtliche mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten Arbeiten ist möglich.

  14. Achtung: Es besteht nunmehr die Möglichkeit, eine vorhandene Rechnung im Internet selbst auf ihre betragsmäßige Richtigkeit zu überprüfen (http://service.salzburg.gv.at/rauch/Index).

  15. Achtung: Es besteht nunmehr die Möglichkeit, eine Musterrechnung aufgrund der Daten der Heizungsanlage zu erstellen (http://service.salzburg.gv.at/rauch/Index).

    Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Kaminkehrer-Rechnung haben, so sprechen Sie zuerst mit Ihrem Kaminkehrermeister darüber.



Sollten darüber hinaus noch Zweifel bestehen, wenden Sie sich bitte an die Schlichtungsstelle für Kehrtarifangelegenheiten beim Verbraucherschutz des Landes Salzburg.