Am 29. Oktober 2020 haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Ansatz für COVID-19-Reisebestimmungen geeinigt und gemeinsame Kriterien für die Risikokartierung festgelegt. Künftig geltend die folgenden gemeinsamen Kriterien:
Einheitliche Indikatoren
- Testquote = Zahl der Tests pro 100 000 Einwohnerinnen/Einwohner in der letzten Woche
- Testpositivitätsrate = Prozentsatz positiver Tests in der letzten Woche
- kumulative Fallzahl über 14 Tage = Zahl neuer Fälle pro 100 000 Einwohnerinnen/Einwohner in den letzten 14 Tagen (auf regionaler Ebene)
Damit werden die in den EU-Mitgliedstaaten erhobenen die COVID-19-Daten EU-weit vergleichbar. Zu Koordinierungszwecken übermitteln die Mitgliedstaaten diese Daten auf Wochenbasis an das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC).
Auf der Grundlage dieser Daten publiziert das ECDC Aktualisierungen für die gemeinsame EU-Corona-Ampel und unterstützt auf diese Weise COVID-19-Beschlüsse der EU-Mitgliedstaaten.
EU-weite gemeinsame Farbcodes: Corona-Ampeln werden synchronisiert
Bis vor Kurzem galten für die so genannten „Corona-Ampeln
“ je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Farbcodes. Dadurch kam es zu Situationen, in denen eine Region, die in dem einen Mitgliedstaat „grün
“ markiert wurde, in einem anderen Mitgliedstaat jedoch „gelb
“, „orange
“ oder gar „rot
“ wurde.
Der Grund für die unterschiedlichen Kennzeichnungen waren unterschiedliche Indikatoren (z. B. Einschätzung auf 7-Tages-Basis oder auf 14-Tages-Basis, unter Einrechnung von Krankenhauskapazitäten oder unter ausschließlicher Berücksichtigung der Infektionslage).
Nunmehr hat man sich für eine bessere Koordination zwischen den Mitgliedstaaten geeinigt. Es werden EU-weit gemeinsame Farbcodes für die Kartierung von COVID-19-Risikogebieten verwendet:
- grün, wenn die 14-Tage-Melderate unter 25 und die Testpositivitätsrate unter 4 % liegt;
- orange, wenn die 14-Tage-Melderate unter 50 liegt, die Testpositivitätsrate jedoch 4 % oder mehr beträgt, oder wenn die 14-Tage-Melderate zwischen 25 und 150 und die Testpositivitätsrate unter 4 % liegt;
- rot, wenn die 14-Tage-Melderate bei 50 oder mehr liegt und die Testpositivätsrate 4 % oder mehr beträgt oder wenn die 14-Tage-Melderate bei mehr als 150 liegt;
- grau, wenn nicht genügend Informationen vorliegen oder wenn die Testquote unter 300 liegt.
Vereinbart wurde auch ein gemeinsamer Ansatz für COVID-19-Bestimmungen.
Grüne Gebiete
- Es sollte keine Beschränkungen für die Freizügigkeit von Personen geben.
Orange und rote Gebiete
- Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig sein, und es sollten Unterschiede in der epidemiologischen Lage von orangen und roten Gebieten beachtet werden.
- Grundsätzlich sollte die Einreise aus orangen/roten Gebieten nicht verweigert werden, aber es könnten bestimmte Anforderungen gelten.
- Mögliche Anforderungen an Reisende aus orangen/roten Gebieten: Quarantäne bzw. Selbstisolierung, COVID-19-Test vor oder nach der Ankunft.
- Bei den Maßnahmen sollte die epidemiologische Lage im eigenen Hoheitsgebiet berücksichtigt werden.
- Andere betroffene EU-Mitgliedstaaten sollten 48 Stunden vor Inkrafttreten von Maßnahmen informiert werden.
Von Reisenden kann die Vorlage ausgefüllter Reiseformulare verlangt werden.
Ausnahme: keine Quarantänepflicht für Reisende, die eine wichtige Funktion ausüben oder deren Reise in Ausübung dieser Funktion zwingend notwendig ist.
Weshalb ist die Koordinierung der COVID-19-Maßnahmen so wichtig?
- Wahrung der Freizügigkeit
- mehr Transparenz für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen
- Vermeidung von Fragmentierung und Beeinträchtigungen am EU-Binnenmarkt
Ziele der COVID-19-Maßnahmen
Sie sollten:
- ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen
- verhältnismäßig sein
- nicht diskriminierend sein (z. B. nach Staatsangehörigkeit)
- die Besonderheiten der Grenzregionen und geografisch isolierter Gebiete berücksichtigen
- aufgehoben werden, sobald es die epidemiologische Lage zulässt
Bessere Transparenz
Weiters haben sich die Staats- und Regierungschefs im Europäischen Rat darauf verständigt, dass die Ankündigung neuer COVID-19-Maßnahmen für die Öffentlichkeit mindestens 24 Stunden im Voraus geschehen soll. Alle Informationen und Aktualisierungen zu COVID-19-Maßnahmen der Mitgliedstaaten werden zudem auf der EU-Website „reopen.europa.eu“ veröffentlicht.
EU-Kommission: Teststrategien koordinieren
Im gemeinsamen Vorgehen zur Eindämmung von COVID-19 spielen Tests eine wichtige Rolle bei der
Erleichterung der Freizügigkeit in der EU. Einige Mitgliedstaaten fordern Tests
vor der Einreise und es kommt dann darauf an, ob in den betreffenden anderen
Mitgliedstaaten die Durchführung solcher Tests möglich ist.
Reisende, die sich
nicht testen lassen können, weil beispielsweise im Abreisemitgliedstaat keine
Testkapazitäten für Reisende ohne Symptome vorgesehen sind, sollten sich nach
der Ankunft einem Test unterziehen können.
Die Kommission betont, dass die gegenseitige Anerkennung von Tests beider Arten durch die Mitgliedstaaten von wesentlicher
Bedeutung ist:
- Sind negative COVID-19-Tests für eine Aktivität erforderlich oder
empfohlen, so setzt dies voraus, dass solche Tests verfügbar sind und alle
Tests, die vereinbarten ausreichenden Mindeststandards genügen, als gültig
anerkannt werden.
Über die Vorschläge der Europäischen Kommission wird derzeit im Europäischen Parlament, im Rat (EU-Gremium der Fachministerien) und auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs (Europäischer Rat) beraten.
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