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Warum wird gefördert?
Das Land Salzburg hat sich in der Energiepolitik ambitionierte energie- und klimapolitische Ziele gesetzt. In der beschlossenen Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 sind zahlreiche Maßnahmen zusammengestellt.
Bis zum Jahr 2050 sollen Klimaneutralität, Energieautonomie und Nachhaltigkeit für das Land Salzburg erreicht sein. Energieeffizienz und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energieträger müssen ein permanentes Ziel sein, um dem Klimaschutz, der Versorgungssicherheit und der Minimierung der Auslandabhängigkeit Rechnung zu tragen. Die Weiterentwicklung und verstärkte Umsetzung der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 stehen daher im Vordergrund der Aktivitäten.
Die Ziele der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 können nur dann erreicht werden, wenn dem effizienten Einsatz von Energie oberste Priorität eingeräumt wird und alle Formen erneuerbarer Energie in nachhaltiger Weise genutzt werden.
Was wird gefördert?
Das Energieressort des Landes gewährt eine Förderung für
- die Errichtung von Photovoltaikanlagen für private Haushalte und Landwirte mit einer Leistung über 1 kWp auf oder an Gebäuden, wobei maximal 20 kWp gefördert werden, oder 2-achsig nachgeführten Photovoltaikanlagen mit maximal 2 kWp und die Erweiterung der Kollektorfläche.
- Die Förderung kann pro Gebäude oder Zählpunkt einmal gewährt werden.
- Es werden maximal 20 kWp gefördert, wobei die Berechnung der förderbaren Anlagenleistung durch die Multiplikation des Jahresstromverbrauchs [kWh] mit 0,0003 erfolgt. Der so berechnete Wert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Als Jahresstromverbrauch gilt der Verbrauch des vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Jahres oder der Durchschnitt (arithmetischer Mittelwert) der letzten 3 vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Jahre. Erhöht sich der Stromverbrauch nach der Antragstellung, kann der Wert in der Anlagenfertigstellung korrigiert werden, sofern die entsprechenden Nachweise (Jahresstromverbrauch des vor Fertigstellung liegendes Jahres) gemeinsam mit der Fertigstellung vorgelegt werden. Als Nachweise dienen die Rechnungen des Energieversorgungsunternehmens. Bei Heranziehung des Durchschnittswertes ist zusätzlich eine Übersicht zu übermitteln, aus der die Berechnung des Durchschnittswertes ersichtlich ist.
- Bis zu einer Größe von maximal 10 kWp entfällt die Multiplikation des Jahresstromverbrauchs mit 0,0003 und damit die Vorlage des Jahresstromverbrauchs.
Wie hoch wird gefördert?
Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses in folgender Höhe:
Informationen zur Erneuerbaren Investitionsförderung
Seit dem 21.04.2022 ist die Förderung von Photovoltaik-Anlagen über das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) möglich. Beachten Sie bitte die Förderbedingungen gemäß EAG, wonach bei Antragstellung noch keine Bestellung von Anlagenteilen erfolgt sein darf. Wurden vor Antragstellung bereits Maßnahmen umgesetzt, ist keine Förderung des Projekts möglich.
Nähere Informationen zur Investitionsförderung finden Sie unter:
Förderung von Ökostromanlagen (gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)
Wie komme ich zur Förderung?
Beachten Sie bitte: Mit der Errichtung der Anlage darf erst nach Erhalt der Baufreigabe begonnen werden. Ein vorzeitiger Errichtungsbeginn führt zum Förderausschluss!
Der Antrag ist ausschließlich elektronisch unter https://sbg.foerdermanager.net/foerderung einzureichen.