Verhalten bei einem Verkehrsunfall

Wenn Sie ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt (in ihn verwickelt) sind:

1) wenn Sie ein Fahrzeug lenken, sofort anhalten;
2) Unfallstelle absichern;
3) an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken;

Sind Personen verletzt oder sind Personenverletzungen zu befürchten (z.B. wenn ein Fußgänger oder ein Radfahrer niedergestoßen wurde) sofort die nächste Polizei-Dienststelle verständigen. Verlassen Sie sich nie auf die Aussage eines Beteiligten, er sei nicht verletzt oder darauf, dass jemand anders die Polizei verständigen würde. Bringen Sie auch keinesfalls einen Verletzten von der Unfallstelle weg, ehe die Polizei eingetroffen ist. Nur so können Sie eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung und einen Versicherungsregress abwenden.
Leisten Sie im Ihnen möglichen Ausmaß Hilfe oder sorgen Sie unverzüglich für fremde Hilfe.

Ist nur Sachschaden entstanden, weisen Sie durch Vorzeigen Ihres Führerscheines dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nach. Lassen Sie sich vom Unfallgegner ebenfalls Namen und Anschrift nachweisen.

Bei Parkschäden genügt der Zettel an der Windschutzscheibe nicht. Verständigen Sie ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei-Dienststelle.

Tun Sie dies auch, wenn ein vollständiger Nachweis von Namen und Adresse eines Unfallgegners aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder nicht erfolgt ist.

Wenn Sie eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen, Leitschiene, Leitpflock usw.) durch einen Unfall beschädigt haben, ist ebenfalls die Verständigung der Polizei unumgänglich.

Haben Sie die Polzei nach einem Sachschadenunfall verständigt, obwohl der Nachweis der Identität möglich gewesen wäre, haben die Organe der Dienststelle auf Verlangen Meldungen über diesen Verkehrsunfall entgegenzunehmen. Für diese Meldungen ist eine Gebühr von 36 Euro einzuheben.

Auf Wunsch erhalten Sie oder jede andere Person, die diese Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des erstatteten Unfallberichtes.

Unfallberichte können auch bei der Bezirkshauptmannschaft angefordert werden.

Rechtsvorschrift: § 4 Straßenverkehrsordnung