Ladetätigkeit

Die Ladetätigkeit (beladen, entladen, abschlauchen) darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen. Nach Möglichkeit ist jeder Lärm zu vermeiden. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Rechtsvorschriften:

§§ 101 und 102 Kraftfahrgesetz, §§ 61 und 62 Straßenverkehrsordnung