Höchstzulässige Fahrgeschwindigkeiten


IM HINBLICK AUF DAS FAHRZEUG:
a) mit Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse 70 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960 80 km/h
b) mit Omnibussen 80 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960 100 km/h
c) mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (§ 4 Abs. 5) versehen sind 80 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO 1960 100 km/h
IM HINBLICK AUF DAS ZIEHEN VON ANHÄNGERN UND DAS ABSCHLEPPEN VON KRAFTFAHRZEUGEN:
a) beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern 10 km/h
beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 62 Abs 4 25 km/h
b) beim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs 3) durchgeführt werden, von Anhängern, auf denen ein Bremser mitgeführt wird oder von Anhängewagen, auf denen Personen befördert werden sowie beim Ziehen von zwei Anhängern mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 25 km/h
c) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der lit.d angeführten Fällen 40 km/h
d) beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen 60 km/h
auf Autobahnen und Autostraßen 70 km/h
e) bei anderen als in der lit. a, b oder f angeführten Kraftwagenzügen 60 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960) und Autostraßen 70 km/h
f) beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3500 kg nicht übersteigt 80 km/h
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a StVO 1960 100 km/h
g) beim Ziehen eines leichten Anhängers 100 km/h
h) beim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 22b Z 6 lit. a lit. bb vorliegt 25 km/h
IM HINBLICK AUF DIE BEFÖRDERUNG VON BESTIMMTEN ARTEN VON GÜTERN ODER VON SCHÜLERN:
a) bei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (§ 59 Abs. 3) 25 km/h
b) bei Langgutfuhren 50 km/h
auf Autobahnen und Autostraßen 65 km/h
c) bei Großviehtransporten 50 km/h
auf Autobahnen und Autostraßen 80 km/h
e) bei den im § 52 Abs. 5 und Abs. 5a angeführten Fahrten 25 km/h
MIT EINEM MOTORFAHRRAD:
45 km/h
HÖCHSTE ZULÄSSIGE GESCHWINDIGKEIT AUF DER TAUERNAUTOBAHN IN DER ZEIT DES NACHTFAHRVERBOTES VON 22.00 BIS 5.00 UHR:
- für Omnibusse 90 kmh
- für Pkw 110 km/h
- für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen 60 km/h