Beladung von Fahrzeugen und Anhängern

Für die vorschriftsmäßige Beladung von Fahrzeugen und Anhängern sind gleichermaßen verantwortlich:
  • der Lenker des Fahrzeuges
  • der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges und/oder Anhängers
  • der Belader, sofern es sich dabei nicht um den Lenker oder Zulassungsbesitzer handelt

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist nur zulässig, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht
  • die höchsten Achslasten
  • die größte Breite
  • die Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen eingehalten werden und
  • die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als
  • ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird.

Überladungen haben nicht nur Verwaltungsstrafen in zum Teil empfindlicher Höhe zur Folge, sondern auch versicherungsrechtliche Folgen (Regressansprüche an den Zulassungsbesitzer) im Falle eines Verkehrsunfalles zur Folge.

Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt wird, niemanden gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen.

Wenn das hintere Ende der Ladung das Fahrzeug um mehr als einen Meter überragt, ist es deutlich zu kennzeichnen und mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rückstrahlendem Material zu versehen.