Abhängig von der/den Klasse(n) der Lenkberechtigung:
Klasse A:
Mit Krafträdern dürfen nur Einachs-Anhänger
gezogen werden, die nicht breiter als das
Zugfahrzeug sind.
Klasse B:
ein leichter Anhänger (= bis 750 kg
höchstzulässiges Gesamtgewicht)
ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse (= Gesamtgewicht) die
Eigenmasse (= Eigengewicht) des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der
höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 Kilogramm beträgt.
BESONDERS WICHTIG, wenn Sie einen Anhänger ausleihen:
Vergleichen Sie die Gewichtsangaben der Zulassungsscheine von Zugfahrzeug und Anhänger; achten Sie auch darauf, dass die am Anhänger angebrachte Begutachtungsplakette unverletzt, gut lesbar und nicht abgelaufen ist.
Klassen C und D sowie Unterklasse C1:
leichte Anhänger
Klassen B und E:
Anhänger, die nicht unter die für Klasse B beschriebenen fallen
Klassen C und E sowie D und E:
alle Anhänger
Unterklasse C1 und E:
andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12.000 Kilogramm nicht übersteigen darf.
Klasse F:
in Verbindung mit einer Zugmaschine, einem Motorkarren, einer landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h) - alle Anhänger
Klasse G:
Anhänger bis 3.500 Kilogramm höchste zulässige Gesamtmasse