Ausnahmebewilligungen werden nur erteilt,
- wenn die Werbung einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient und
- wenn keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist.
Um einen Schilderwald zu vermeiden, ist die Bestimmung streng auszulegen.
Ansuchen mit genauer Bekanntgabe des beabsichtigten Standortes, der Beschreibung von Gestaltung und Text der Werbung (wenn auf Fremdgrund mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des Grundbesitzers) an die Bezirkshauptmannschaft richten.
Werbungen und Ankündigungen (auch Ankündigungsanlagen) außerhalb von Ortsgebieten sind überdies der Naturschutzbehörde (ebenfalls Bezirkshauptmannschaft) vor ihrer Aufstellung anzuzeigen.
Innerhalb von Ortsgebieten (der Ortstafeln) ist das Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen (Ortsbildschutzgesetz).
Rechtsvorschriften:
§ 84 Straßenverkehrsordnung, Salzburger Naturschutzgesetz und Salzburger Ortsbildschutzgesetz
Kontakt
Bezirkshauptmannschaft Hallein
Tel.: +43 5 7599 60
E-Mail: bh-hallein@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung
Tel.: +43 57599-57
E-Mail: bh-sl@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft St. Johann
Tel.: +43 5 7599-6259
E-Mail: bh-st-johann@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg
Tel.: +43 5 7599-65
E-Mail: bh-tamsweg@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Tel.: +43 5 7599-67
E-Mail: bh-zell@salzburg.gv.at