Pflege- und Adoptivkinder

Pflegeeltern

Gesetzliche Grundlage für die Übernahme eines Kindes in Pflege und Erziehung sind das Bundeskinderjugendhilfegesetz 2013, das Salzburger Kinder und Jugendhilfegesetz 2015 und Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Pflegebewilligung

Für eine Pflegebewilligung ist ein Antrag bei der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde erforderlich. Die Sozialarbeiter/innen prüfen die Voraussetzungen und bereiten die Pflegeeltern auf die Aufnahme eines Kindes vor. Die Bewilligung kann nur auf ein bestimmtes Kind erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Eignung:

Ein fremdes Kind in die Familie aufzunehmen, verlangt von allen Familienmitgliedern Offenheit und Toleranz gegenüber anderen Lebensformen. Es braucht die Bereitschaft, sich mit den eigenen Normen und Werten kritisch auseinanderzusetzen. Ein flexibler Umgang mit dem eigenen Erziehungsverhalten ist notwendig.

  • Ausbildung:

Künftige Pflegeeltern erhalten eine kostenlose Ausbildung vor der erstmaligen Aufnahme eines Kindes. Sie bietet den Pflegeeltern die Möglichkeit, sich bewusst auf die Aufgabe vorzubereiten. Die Ausbildung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Teil der Vorbereitung.

Weitere Voraussetzungen:

  • Zwischen Pflegeeltern und Pflegekind soll ein natürlicher Altersunterschied gegeben sein.
  • Pflegeeltern dürfen keine Vorstrafen haben, die das Wohl des Kindes gefährden könnten (Strafregisterauskunft). Pflegeeltern müssen körperlich und geistig in der Lage sein, ein Kind zu betreuen (ärztliches Attest) und über die pädagogischen Kapazitäten verfügen.
  • Die Wohnverhältnisse müssen den Bedürfnissen des Kindes angepasst sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegefamilie sollen abgesichert sein. Daneben muss die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Sozialarbeiter/nnen der Jugendwohlfahrt bestehen.

Pflegeeltern haben Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegekindergeld/Betreuungsbeitrag

Das monatliche Pflegekindergeld besteht aus Unterhaltskosten und Erziehungsaufwand (= Pflegegeldrichtsatz) und werden jährlich durch Verordnung der Salzburger Landesregierung festgelegt.

Der monatliche Betreuungsbeitrag kann bei privaten Pflegeverhältnissen durch die Gruppe Jugendwohlfahrt gewährt werden.

Adoptivkinder - Adoptiveltern

Grundlage für die Adoption eines Kindes bzw. "Annahme an Kindesstatt" ist ein Vertrag zwischen Adoptiveltern und Kind. Dieser Vertrag wird vom zuständigen Pflegschaftsgericht (Wohnsitz des Kindes) genehmigt.

Die Zustimmung der Eltern des Kindes ist Voraussetzung für die Bewilligung durch das Gericht, in Ausnahmefällen kann das Gericht diese Zustimmung ersetzen.

Die Wahleltern müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Altersunterschied zwischen Eltern und Kind muss mindestens 16 Jahre sein.