Rechtliche Rahmenbedingungen (Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz & -verordnung)

In jedem Bundesland gelten andere Rahmenbedingungen für die Kinderbildung und -betreuung. In Salzburg wird das Kinderbetreuungsrecht geregelt durch





Das S.KBBG regelt für alle Salzburger Kinderbetreuungseinrichtungen:
  • das Genehmigungsverfahren für institutionellen Einrichtungen (Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen, Kindergartengruppen, Schulkindgruppen und Hortgruppen);
  • grundlegende Bestimmungen zu den Einrichtungen, den Gruppen und zum pädagogischen Inhalt;
  • der Personaleinsatz in institutionellen Einrichtungen;
  • das Genehmigungsverfahren und grundlegenden Bestimmungen zur Betreuung durch Tageseltern;
  • die Förderung von instituionellen Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen und Tageseltern;
  • die Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen (Inspektion).

Die S.KBBVO führt die Bestimmungen des S.KBBG in folgenden Bereichen näher aus:
  • Bildungs- und Betreuungsarbeit;
  • Räumliche Anforderungen und Ausstattung;
  • Sonderbestimmungen (zB aufgrund des herrschenden Personalmangel).

Nicht in die Regelungskompetenz „Kinderbetreuung" fallen:
  • das Dienstrecht des Personals;
  • die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern;
  • das Datenschutzrecht.

Regelung des Dienstrechts:

Fragen des Dienstrechtes werden unterschiedlich geregelt in Abhängigkeit vom Dienstgeber. Es gilt

  • für Bedienstete der Stadt Salzburg das Magistrats-Bedienstetengesetz
  • für Bedienstete der Gemeinden das Gem-VBG (Zuständigkeit im Amt der Salzburger Landesregierung: Abteilung 1)
  • für Bedienstete privater Rechtsträger das Angestelltengesetz und Mindestlohnbestimmungen bzw Kollektivverträge des Rechtsträgers. 

Im S.KBBG finden sich nur insofern Bestimmungen, die das Dienstrecht betreffen, als diese mit der Kinderbetreuung in untrennbarem Zusammenhang stehen. Geregelt wird Folgendes:

  • Der Rechtsträger muss pädagogische Fachkräften und den Leitungen gruppenarbeitsfreie Dienstzeit zur Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, für Eltern- und Teamarbeit und für administrative Aufgaben gewähren. Es wird ein Mindestausmaß vorgeschrieben, das von der Gruppengröße und dem Beschäftigungsausmaß abhängt.
  • Der Rechtsträger muss pädagogischem Personal Dienstfreistellung für Fort- und Weiterbildung gewähren. Findet die Fort- und Weiterbildung außerhalb der Dienstzeit statt, so besteht kein Anspruch auf Zeitausgleich.
  • Das pädagogische Personal hat Anspruch auf Team-Schulungen/Klausuren im Ausmaß von 8 Stunden pro Jahr, die als Dienstzeit zählen.

Regelungen der Aufsichtspflicht: ABGB

Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Obsorge (Pflege), die den Erziehungsberechtigten zukommt und an die Kinderbetreuungseinrichtungen übertragen wird.

Die Aufsichtspflicht ist durch ein Bundesgesetz, das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt und gilt daher einheitlich in ganz Österreich.

Im S.KBBG finden sich nur insofern Bestimmungen, die die Aufsichtspflicht betreffen, als es für die einheitliche Regelung in der Kinderbetreuung erforderlich ist. Geregelt wird Folgendes:

  • Institutionellen Einrichtungen obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen. Sie besteht auch außerhalb der Einrichtung, solange sich die Kinder in der Obhut des pädagogischen Personals befinden.
  • Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder von dieser bevollmächtigten Person befindet. Die Aufsichtspflicht besteht jedoch wieder für die Einrichtung, wenn erziehungsberechtigte Personen als Begleitperson bei Veranstaltungen eingesetzt werden.
  • Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in die Obhut des pädagogischen Personals und bei schulpflichtigen Kindern nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim pädagogischen Personal.
  • Die Aufsichtspflicht endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die erziehungsberechtigte(n) Person(en) oder an eine bevollmächtigte, mindestens 12-jährige Person. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach ordnungsgemäßer Abmeldung mit dem Verlassen der Einrichtung. 

Datenschutz

Der Datenschutz wird europaweit einheitlich geregelt durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die durch nationale Gesetze in einzelnen Bereichen ausgeführt bzw ergänzt wird. In Österreich ist dies das Datenschutzgesetz (DSG)

Im S.KBBG finden sich nur insofern Bestimmungen, die den Datenschutz betreffen, als diese für die Berücksichtigung und rechtmäßige Handhabung des Datenschutzes erforderlich sind. Geregelt wird Folgendes:

  • Wer darf welche Daten verarbeiten, und zu welchen Zwecken.
  • Daten betreffend den Sprachstand von Kindern dürfen von den Kinderbetreuungseinrichtungen an die Volksschulen übermittelt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten die Daten nicht selbst übermitteln.
  • Die Rechtsträger dürfen Daten der Kinder in der Entwicklungsdokumentation und in der Bildungsdokumentation verarbeiten. Die Entwicklungsdokumentation darf auch Bildaufnahmen enthalten. Die Rechtsträger müssen dafür sorgen, dass die Daten sicher aufbewahrt werden.
  • Kindspezifische Unterlagen (Entwicklungsportfolio), die die Erziehungsberechtigen nicht übernehmen, sind für ein weiteres Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu löschen. Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kinderbetreuungsjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Anonymisiert können sie auch über einen längeren Zeitraum aufbewahrt werden.


Weiterführende Informationen


Beschreibung des Planungstools Kinderbetreuung   
Das „Planungstool Kinderbetreuung" ist ein Instrument zur Bedarfsplanung, die lt. §5 des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes von Gemeinden verpflichtend durchgeführt werden muss. Dieses Tool soll den Gemeinden und mit der Kinderbetreuung in Zusammenhang stehenden Institutionen die Möglichkeit geben, einfach und „per Knopfdruck" die Entwicklung des Betreuungsbedarfs in ihrer Gemeinde darzustellen und unter verschiedenen Annahmen zu analysieren.

Im Planungstool wird die Entwicklung der Kinderbetreuung der letzten Jahre sowie eine Prognose in mehreren Varianten für die nächsten Jahre in unterschiedlicher Form dargestellt. Neben einer grafischen und tabellarischen Übersicht über die Daten einer bestimmten Salzburger Region (Land, Bezirk, Planungsregion, Gemeinde sowie Gruppierung nach dem Verstädterungsgrad) sind in Ranglisten sowie Kartogrammen auch Vergleiche mit anderen Regionen möglich. Darüber hinaus werden auch alle Kinderbetreuungseinrichtungen einer ausgewählten Region inkl. Adresse sowie die Anzahl der betreuten Kinder und weitere Informationen aufgelistet.

Mit diesem Planungstool wird bis auf Gemeindeebene ermöglicht, die Zahl der betreuten Kinder sowie die Betreuungsquote nach unterschiedlichen Kriterien abzurufen – zum einen in die Vergangenheit, aber auch in unterschiedlichen Prognosevarianten in die Zukunft. So soll eine Zahlenbasis für weitere Planungen geschaffen werden, die es den zuständigen Stellen erlaubt, noch konkreter auf die zukünftige Entwicklung im Bereich der Kinderbetreuung zu reagieren.

Zuständige der Gemeinden könne sich bei Fragen zum Planungstool jederzeit an Forum Familie im jeweiligen Bezirk wenden.