Haltung von Wildtieren in einem Wildtierzuchtgatter

    

Werden Wildtiere in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden, hat der betreuende Wildtierhalter gemäß § 14 Tierschutzgesetz die erforderliche Eignung und die Kenntnisse zu besitzen. Er hat binnen zwei Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten unter Angabe

von Name und Anschrift des Halters

  • der Art und der Höchstzahl der gehaltenen Tiere
  • des Ortes der Haltung
  • der Größe des Geheges
  • der Gehegeeinrichtungen
  • der Bodenbeschaffenheit
  • der Ernährung der Tiere


Die Haltung von Pelztieren zur Pelzgewinnung ist verboten.


Gemäß § 109 ff des Salzburger Jagdgesetzes (JG) 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung, sind Absperrungen, sogenannte Wildtierzuchtgatter zu errichten, in denen Wildtiere gemäß § 4 JG in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Tierzucht und zur Gewinnung von Fleisch oder tierischen Erzeugnissen gehalten werden.

Tierschutzrelevante Vorschriften betreffend Größe und Ausstattung des Gatters finden sich in der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl Nr 485/2004, in der geltenden Fassung, Anlage 8 ( pdf, 671 KB).

Gatter für Rothirsche müssen beispielsweise mindestens 2 ha groß sein, für Damwild mindestens 1 ha groß, wobei diese Maße absolute Mindestgrößen sind, die den Tieren zu jeder Zeit zur Verfügung stehen müssen (auch bei Koppelhaltung). Wenn die Gehegefläche nicht zu mindestens 5 Prozent mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt ist, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz bestehen.

Bestimmte Tierarten eignen sich nicht für die Gatterhaltung, z.B. Rehe. Auch sollten niemals mehrere Schalenwildarten im gleichen Gatter gehalten werden, es sei denn, das Gatter hat eine Größe von mehr als 10 ha.