Vorgehensweise bei Hunde- und Katzenbiss

Wenn ein Heimtier einen Menschen durch Beißen oder Kratzen verletzt hat, ist dieses Tier einer zweimaligen Tollwutuntersuchung im Abstand von zehn Tagen auf Vorliegen von verdächtigen Symptomen zu unterziehen. Diese Tollwutuntersuchung wird von den praktischen Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt.

Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss ist die Ärztin/der Arzt bzw. das Krankenhaus verpflichtet, dies bei der Polizei zu melden.

Hunde, welche die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht eingeschläfert werden, sofern die Eigentümerin/der Eigentümer bekannt ist, das Tier nachweislich gegen Tollwut geimpft ist, es zehn Tage lang sicher verwahrt wird und innerhalb dieser Zeit zweimal von einer Tierärztin/einem Tierarzt (vorzugsweise von der das Tier üblicherweise betreuenden Praxis)  auf Tollwut untersucht wird. Die erste Untersuchung hat bei einer Tierärztin/einem Tierarzt unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am zehnten Tag nach der Verletzung.

Die Tierärztin/der Tierarzt muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem Formblatt eintragen und dieses der Polizei und den Gesundheitsbehörden übermitteln.

Während der zehntägigen Beobachtungsfrist ist das Tier so zu verwahren, dass es nicht entweichen und nicht mit fremden Personen in Berührung kommen kann. Handelt es sich um einen Hund, der vorübergehend außer Haus gebracht werden muss, so ist er mit einem geeigneten Maulkorb zu versehen und an der Leine zu führen.

Jede Erkrankung oder Veränderung im Benehmen sowie ein etwa plötzliches Verenden des Tieres (auch infolge äußerer Gewalteinwirkung) ist dem Untersuchungstierarzt sofort mitzuteilen. Als besonders auffallend ist zu beachten: scheues Benehmen, verminderte oder fehlende Fresslust, Beißsucht, starrer Blick, Fressen von Holz, Stroh und dergleichen, Lähmungen (besonders Unterkiefer und Hinterhand).

Die Tötung oder der Verkauf des Tieres während der zehntägigen Beobachtungsdauer ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.

Das tierärztliche Zeugnis ist nach der Ausstellung jedes Mal umgehend der zuständigen Gendarmerie-Dienststelle zu übergeben.

Die Kosten der Absonderung, Verwahrung und tierärztlichen Beobachtung sind gem. § 41 des Tierseuchengesetzes vom Tierbesitzer zu tragen.