Umsetzung von Plänen zur Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung (Vorhabensart 7.6.2)


Was wird gefördert?

  • Maßnahmen zur materiellen und immateriellen Ortskernbelebung
  • Maßnahmen zur sozio-kulturellen Erneuerung in Dörfern
  • Förderung von Projekten zur Belebung und Stärkung der dörflichen Identität
  • Revitalisierung regionaltypischer sowie baukulturell wertvoller Gebäude (ausgenommen Wohnungsbau)
  • Schaffung und Entwicklung von Freizeit- Kultur-, und Bildungseinrichtungen sowie anderen Basisdienstleistungen
  • Gestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Raum
  • Erstellung von Studien

Warum wird gefördert? Die Förderung für die Umsetzung von Dorferneuerungsplänen soll die Erneuerung, Entwicklung und Erhaltung von sozial, kulturell und wirtschaftlich lebendigen Gemeinden und Dörfern sicherstellen. Die regionale Identität und die Belebung und Stärkung der Ortskerne wird über sektorenübergreifende Initiativen verfolgt.
Wer wird gefördert?
  • natürliche Personen
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften
  • juristische Personen
  • Gemeinden

Hinsichtlich des Förderungsgegenstandes "Revitalisierung regionaltypischer sowie baukulturell wertvoller Gebäude"

  • natürliche Personen
  • im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften
  • juristische Personen (ausgenommen Gebietskörperschaften und anerkannte Religionsgemeinschaften)
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitions- und Sachkosten im Ausmaß von 50 % (bei beihilfenrelevanten Vorhaben erfolgt die Vergabe unter Heranziehung von „de minimis“)
  • Kostenuntergrenze: € 5.000,- netto je Vorhaben, bei Kleindenkmälern € 2.000,- netto
  • Hinsichtlich des Fördergegenstandes "Revitalisierung regionaltypischer sowie baukulturell wertvoller Gebäude"
    • Dieser Fördergegenstand wird eingeschränkt auf Gebäude von aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieben.
    • Grundsätzlich können nur Kosten für die Fassaden-Instandsetzung (keine energetischen Maßnahmen) und die Mehrkosten für angepasste Fenster (wie zB Kastenfenster) bei Fenstertausch anerkannt werden. Bei Wohnbauten ist die Abgrenzung zu den Fördergegenständen der Wohnbauförderung zu beachten.
    • Bei bäuerlichen Kleindenkmälern (Kapellen) können mit Ausnahme der Kunstgegenstände die gesamten Instandsetzungskosten bis zur Förderobergrenze gefördert werden.
    • Ein positives Gutachten des Referates „Volkskultur und Erhaltung des kulturellen Erbes“ des Landes Salzburg ist erforderlich.
  • Die anrechenbaren Kosten je Vorhaben sind für landesweite Projekte mit max. 75.000,- netto, für alle anderen Projekte mit max. € 50.000,- netto limitiert.
  • Die Abrechnung von Eigenleistungen ist mit Ausnahme von eigenem Bauholz nicht möglich.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle (EST) und Bewilligungsstelle für Anträge:

Amt der Salzburger Landesregierung
Referat 4/08: Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6
5071 Wals-Siezenheim

E-Mail: laendliche.entwicklung@salzburg.gv.at
Tel.: 0662/8042-2368
Fax: 0662/8042-762368

Wann wird gefördert?

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden..

Beihilfenrelevante Vorhaben, bei denen Kosten vor dem Datum des Antragseinganges angefallen sind (Liefer-, Rechnungs- und Zahlungsdatum), können nicht gefördert werden!!! Die Antragstellung muss daher vor der effektiven Aufnahme der Bauarbeiten bzw. vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung erfolgen.

Auswahlverfahren:

Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.

Fördervoraussetzung:

  • Das Vorhaben wird im ländlichen Gebiet (pdf, 5.970 KB) umgesetzt
  • Aufnahme der Gemeinde bzw. des Regionalverbandes in das Gemeindeentwicklungsprogramm des Landes Salzburg (gilt nicht für den Förderungsgegenstand "Revitalisierung regionaltypischer sowie baukulturell wertvoller Gebäude")
  • Festlegungen in den „Richtlinien der Gemeindeentwicklung Salzburg“ i.d.g.F (gilt nicht für den Förderungsgegenstand "Revitalisierung regionaltypischer sowie baukulturell wertvoller Gebäude")
Weiteres

Sonderrichtlinie des Landes Salzburg (pdf, 166 KB)
Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads  

Förderungsantrag (xlsx, 124 KB)
Vorhabensdatenblatt (docx, 35 KB)
Ausfüllhilfe (docx, 183 KB)
Kostenkalkulation (xlsx, 30 KB)
De-minimis-Formblatt (xlsx, 32 KB)