Pflanzenschutz


Schützende Hände über Pflanzensprössling
Pflanzenschutz© Land Salzburg/Haupolter

Seit Inkrafttreten der Novelle des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019 mit 1.1.2020 sind die Zuständigkeiten im Bereich des Pflanzenschutzes (umfasst insbesondre Maßnahmen gegen Pflanzenschädlinge sowie Zulassung, Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) folgendermaßen auf Bund und Länder verteilt:

  • In die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung fallen:
    • gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG die Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten (insbesondere Zulassung und Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln);
    • gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG auf Grund des Kompetenztatbestandes „Forstwesen" Maßnahmen gegen Pflanzenschädlinge und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, auf die das Forstgesetz 1975 Anwendung findet.
  • In die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung fallen hingegen Maßnahmen gegen Pflanzenschädlinge und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, auf die das Forstgesetz 1975 keine Anwendung findet (somit insbesondere in der Landwirtschaft).

Soweit die Gesetzgebung und die Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder fallen, wurden die landesgesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes durch

  • das Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 43/1949 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2001 und
  • das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014, LGBl. Nr. 102/2013 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2019, sowie

mehrere dazu erlassene Verordnungen getroffen.

Weite Teile des Pflanzenschutzrechts sind jedoch nicht mehr durch nationales Recht, sondern durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union geregelt, insbesondere durch

  • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.
  • die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und
  • die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel

sowie die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union.