Investitionen in die Infrastruktur für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung der Forstwirtschaft (Vorhabensart 4.3.2)


Was wird gefördert?
  • Errichtung von Forststraßen
  • Umbau von Forststraßen
  • Anlage von Wasserstellen
  • Anlage von Lagerplätzen
  • Anlage von Nasslagerplätzen
  • Anlage von Aufarbeitungsplätzen
Warum wird gefördert?
  • Anpassung der Wälder an den Klimawandel
  • Aufrechterhaltung und Verbesserung von Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und ökologischen Wirkungen
  • Schonende, raschere und effizientere Leistungserbringung in der Waldbewirtschaftung und bei Windwurf, Waldbrand etc., sowie Verringerung biotischer Folgeschäden
  • Steigerung der Produktivität, der Holzqualität und des Arbeitseinkommens sowie der regionalen Versorgungssicherheit mit dem Rohstoff Holz
  • Mobilisierung der nachhaltigen Holznutzungsreserven
Wer wird gefördert?

Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß SRL Punkt 1.5.1

Sonstige Förderwerber gemäß SRL Punkt 1.5.2:

  • Waldbesitzervereinigungen
  • Agrargemeinschaften
  • Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften
  • Nutzungsberechtigte (schriftl. Zustimmung des Eigentümers zwingend!)
  • Gemeinden nur gemäß § 143 (3) in Zusammenhang mit § 142 (2) Z 8 Forstgesetz 1975

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art.2 Z14 der EUVO Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.

Abweichend von den Punkten 1.5.1 und 1.5.2 sind juristische Personen und Personenvereinigungen, an denen Gebietskörperschaften oder deren Einrichtungen beteiligt sind, förderbar, wobei der Anteil dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung – ausgenommen Gemeinden - an den anrechenbaren Kosten jedenfalls herauszurechnen ist.
Wie wird gefördert?

  • 35 % für die Errichtung von Forststraßen, den Umbau von Forststraßen, für Nasslager-, Aufarbeitungs- und Lagerplätze oder Wasserstellen
  • 50 % für die Errichtung von Forststraßen in Wäldern mit hoher Schutzwirkung oder im hohen öffentlichen Interesse (Wälder mit Objektsschutzwirkung), wobei mindestens 70 % der Vorteilsfläche in Wäldern mit hoher Schutzwirkung (S3–Fläche) gemäß dem Waldentwicklungsplan zu liegen haben.

Vergleichsangebote zur Kostenplausibilisierung: bis € 10.000,-- der anerkennbaren Kosten 2, darüber 3 Angebote.

Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens € 5.000,-- je Vorhaben und maximal 3.500 Laufmeter pro Jahr und je begünstigtem Waldbesitzer.

Es dürfen keine sonstigen Fördermittel bei Bund, Land, Gemeinden (EU) beantragt werden. Über 50% (bzw. 70% in Ausnahmefällen) darf die Förderhöhe nicht sein!

Laufzeit des Projektes: (ab Kostenanerkennungsstichtag max. 3 Jahre

AIK max. 20jähriger Laufzeit. Kredituntergrenze € 15.000,--. Bezüglich AIK ist festzuhalten, dass die Vorgaben gemäß SRL Pkt. 12.6.3 Koppelung von Investitionszuschuss und Agrarinvestitionskredit (AIK) einzuhalten sind. Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditvolumen des AIK darf die Nettogesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen und die maximale Förderhöhe (vgl. Pkt. A 3 1.3) ist zu berücksichtigen. Der Zinsenzuschuss auf das aushaftende Kreditvolumen darf maximal 50% des dem Kredit-nehmer verrechneten Bruttozinssatzes bei Investitionen betragen.

Wo wird gefördert?

Einreichstelle

Landesforstdirektion

Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim
Postanschrift: Postfach 527, 5020 Salzburg
Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften

Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim
Postanschrift: Postfach 527, 5020 Salzburg
Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?

Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle gibt den Stichtag bekannt, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.

Auswahlverfahren

Die Anträge werden von der Bewilligenden Stelle gesammelt und auf ihre Vollständigkeit im Hinblick auf die Aufnahme in ein Auswahlverfahren geprüft (allenfalls Nachforderung von Unterlagen und Nachweisen). Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur vollständige Anträge (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge gegebenenfalls bewilligt werden. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Jene Projekte, die zwar die Zugangsvoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht die vorgegebene Mindestpunktezahl erreichen, werden abgelehnt.

Förderungsvoraussetzungen

  • Nachweis aller erforderlichen Genehmigungen (Forstgesetz, Wasserrecht, Naturschutzbestimmungen der Länder, etc.)
   Für die Errichtung und den Umbau von Forststraßen gilt zusätzlich:
    1. Nachweis, dass Planung und Bauaufsicht durch gemäß § 61 Abs. 2 Forstgesetz befugte Fachkräfte
    2. Vorlage eines den Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes (Bewirtschaftung der erschlossenen Waldflächen)
    3. Vollständigkeit der Unterlagen gemäß Forstgesetz
  • Vorhaben zur Errichtung von Forststraßen sind auf deren Zweckmäßigkeit zu prüfen und werden nur dann gefördert, wenn sie unter besonderer Berücksichtigung der vorhandenen Erschließungsdichte, des Geländes, der Besitzstruktur und sonstiger Bringungsmöglichkeiten, durchgeführt werden.
  • Vorhaben, die trotz gegebener technischer Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Forststraßennetz oder der Möglichkeit der Errichtung als Gemeinschaftsprojekt, als Einzelprojekte geplant sind, werden nicht gefördert.
  • Die Anlage von Wasserstellen kann nur in Verbindung mit der Errichtung von Forststraßen oder dem Umbau von dem Stand der Technik nicht mehr entsprechender Forststraßen gefördert werden.
  • Vorlage eines den Stand der Technik berücksichtigenden Projekts, inklusive eines einfachen Nutzungskonzeptes entsprechend Wegprojektsunterlagen für Forstliche Erschließungsprojekte.
  • ZUR KOSTENPLAUSIBILISIERUNG sind Vergleichsangebote einzuholen - eine Übersicht der Angebote ist bei Antragsvorlage beizulegen. Das von der Landesforstdirektion dafür erstelltes Formular ist zu verwenden!
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx)

Vorhabensdatenblatt (docx)

Antrag auf Projektierung (docx)

Beteiligte am Förderantrag (docx)

Leistungsverzeichnis (docx)

Evaluierungsdatenblatt (docx)

Auswahlkriterien (xlsx)

Zahlungsantrag (xlsx)