Erstellung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene (8.6.2)

Was wird gefördert?
  • Erstellung oder Verbesserung von waldbezogenen Plänen auf betrieblicher Ebene:
    • Pläne für den Bereich Waldmanagement
    • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß Forstgesetz § 32 a Forstgesetz 1975 (Wälder mit besonderem Lebensraum) oder den Bereich der Waldbiodiversität
    • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren
    • Stichprobeninventuren
    • Standortskartierungen
Warum wird gefördert?
  • Verbesserung des Planungsinstrumentariums in der Forstwirtschaft
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 der SRL.
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2 der SRL

- Waldbesitzervereinigungen

- Agrargemeinschaften

- Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften

- Wassergenossenschaften und Wasserverbände

- Gemeinden

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.

      

Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskosten23 unter Bezugnahme auf Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 40 %.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen je Förderungswerber mindestens EUR 500,-.
  • Innerhalb der Förderperiode und Bundesland dürfen je Vorhaben für
    • Pläne für den Bereich Waldmanagement, Stichprobeninventuren oder Standortskartierungen EUR 50.000,-
    • alle übrigen waldbezogenen Pläne gemäß Punkt 30.2 SRL maximal EUR 100.000,- anerkannt werden.


Förderungsvoraussetzungen

 

  • Die Erstellung eines waldbezogenen Plans entspricht den Zielsetzungen des Programms LE 14-20.
  • Der Ersatz eines bestehenden Plans durch einen neuen wird gefördert, wenn der bestehende Plan älter als 10 Jahre ist. In sachlich gerechtfertigten Fällen (Windwurf, Schnee- und Eisbruch, Insektenkalamitäten [entfällt]) kann von dieser 10-Jahresregelung abgewichen werden; eine Bestätigung der Forstbehörde hat vorzuliegen.
  • Die Verbesserung eines bestehenden Plans wird nur dann gefördert, wenn die Erstellung des bestehenden Plans ohne Förderung erfolgt ist.
  • Gemäß §§ 9 und 11 Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen Pläne sind nicht förderbar
  • Nachweis, dass die Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz 1975 befugte Fachkräfte erfolgt.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim
Postanschrift:Postfach 527, 5020 Salzburg
Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften

Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Bundesstraße 6, 5071 Wals-Siezenheim
Postanschrift:Postfach 527, 5020 Salzburg
Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?
  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
  • Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Merkblatt zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Vorhabensdatenblatt (docx)

Zahlungsantrag (xlsx)

Evaluierungsdatenblatt (docx)