Investitionen zur Stärkung des ökologischen Werts der Waldökosysteme - Waldökologie-Programm (8.5.3)

Was wird gefördert?
  • Waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Wirkungen des Waldes und dessen Biodiverstät (Verjüngung, Pflege, Verfahren) – förderbar sind:
    • Waldverjüngung [Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung); Aufforstung; Nachbesserung; Einleitung Naturverjüngung; Ergänzung von Naturverjüngung; Bestandesumbau; Unterbau; Anlage von Waldrändern; Technische Begleitmaßnahmen (Kontrollzaun; Einzelschutz für seltene Baumarten)]
    • (Jungbestandspflege, Durchforstung; Entwicklung Nebenbestand; Pflege von Waldrändern)
    • Verjüngungseinleitung, inkl. Bringung bzw. Rückung
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von seltenen oder traditionellen Bewirtschaftungsformen, Waldstrukturen und ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen/-gesellschaften – förderbar sind:
    • Waldverjüngung [Vorbereitung (Bodenbearbeitung, Mulchen, Düngung); Aufforstung; Nachbesserung; Einleitung Naturverjüngung; Ergänzung von Naturverjüngung; Bestandesumbau; Unterbau; Anlage von Waldrändern; Einbringung von seltenen Baumarten; Technische Begleitmaßnahmen (Kontrollzaun; Einzelschutz für seltene Baumarten)]
    • Pflege [Jungbestandspflege, Durchforstung; Entwicklung Nebenbestand; Pflege von Waldrändern; Lassreitelfreistellung (Mittelwald); Pflege seltener Bewirtschaftungsformen wie Lärchwiesen und –weiden, Nieder-, Mittel- oder Plenterwald; Pflege von seltenen Baumarten; Biotopschutzstreifen)
    • Verjüngungseinleitung inkl. Bringung bzw. Rückung
  • Schaffung, Sicherung, Wiederherstellung und Verbesserung von speziellen Habitaten für geschützte und sonstige naturschutzfachlich bedeutsame Tierarten – förderbar sind:
    • Habitatsmaßnahmen (Vogelschutz; Ameisenschutz; Fledermausschutz; Uferrandstreifen; Kleinbiotope; Einzelbäume Totholz, Bruthöhlen-, Veteranen-, Horstbäume, Pflege Waldlichtung unter Einhaltung § 32 a Forstgesetz 1975)
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung bei neuen Vorkommen invasiver Neobiota; Maßnahmen zur Eliminierung etablierter invasiver Neobiotabestände – förderbar sind:
    • Bekämpfung
    • Bekämpfungsmittel
    • Bekämpfungsmaßnahmen und Entsorgung
  • Maßnahmen zur Förderung von Naturverjüngung gemäß potenziell natürlicher Waldgesellschaft
  • durch integriertes Wildmanagement – förderbar sind:
    • Wildökologische Raumplanungen
    • Waldverjüngung [Technische Begleitmaßnahmen (Kontrollzaun¸ Einzelschutz für seltene Baumarten)]
    • Maßnahmen zur Förderung bestandesschonender Bringung – förderbar sind:
    • Bringung bzw. Rückung
Warum wird gefördert?
  • Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Waldbiodiversität in all ihren Dimensionen (Arten, Lebensraum, Genetik, Evolutionsfähigkeit)
  • Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von wertvollen/seltenen Waldflächen/-gesellschaften
  • Schutz von seltenen/gefährdeten Arten
  • Verhinderung der Ausbreitung von invasiver Neobiota
  • Erhaltung und Entwicklung von Waldlebensräumen, die durch bestimmte traditionelle Bewirtschaftungsformen geprägt sind
  • Sicherung der natürlichen Regenerationsfähigkeit der Wälder
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 SRL.
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2 SRL
    • Agrargemeinschaften
    • Gemeinden, Gemeindeverbände
    • Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich der Forstwirtschaft
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.

      

Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den anrechenbaren Investitionskostenunter Bezugnahme auf Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 im Ausmaß von 80 % bzw. 100 % bei Vorhaben, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a Forstgesetz 1975 betreffen sowie 100 % für Vorhaben gemäß Punkt 28.2.5 SRL.
  • Die Abrechnung der Kosten kann durch Nachweis tatsächlich getätigter Ausgaben oder unter Heranziehung von standardisierten Einheitskosten in Form der Pauschalkostensätze gemäß Punkt 1.7.7.4 SRL erfolgen. Die Bewilligende Stelle hat den Abrechnungsmodus in der Genehmigung festzulegen.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben


Förderungsvoraussetzungen:

Vorliegen einer naturschutzfachlich begründeten Notwendigkeit des Vorhabens. Wiederaufforstungen sind nur dann förderbar, wenn bezüglich der Baumartenmischung und/oder der Struktur eine Verbesserung im Sinne der Ziele dieser Vorhabensart gegenüber dem Vorbestand erreicht wird.

Die Vorhaben gemäß den Punkten 28.2.1 und 28.2.2 der SRL entsprechen ausschließlich der natürlichen Waldgesellschaft mit der entsprechenden Baumartenwahl und -mischung und sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Bei Vorliegen einer flächenhaften Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 ist eine Förderung nicht möglich..

Gesetzlich vorgeschriebenen Aktivitäten sind nicht förderbar. 

Betriebe ab einer Größe von 100 Hektar Waldfläche haben waldbezogene Pläne vorzuweisen. 

Bei Vorhaben gemäß Punkt 28.2.1 bis 28.2.4 und 28.2.6 der SRL sind je Aktion maximal 20 Hektar pro Jahr und je Bewirtschafter bzw. Begünstigten förderbar. Tritt eine Waldbesitzervereinigung als Förderungswerber auf, sind – bezogen auf eine Aktion - je teilnehmendem Mitglied maximal 20 Hektar pro Jahr förderbar.

Bei Vorhaben gemäß Punkt 28.2.3 der SRL, Aktionen „Einzelbäume Totholz, Bruthöhlen-, Veteranen-, Horstbäume" sind maximal 5 Stück/Hektar je Waldeigentümer förderbar.

Förderobjekte gemäß Punkt 28.2.3 der SRL sind dauerhaft zu kennzeichnen.

Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.

Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Abteilung 5 - Natur- und Umweltschutz, Gewerbe

Michael-Pacher-Strasse 36

Postfach 527

5020 Salzburg

Tel.:  0662/8042-5518


Bewilligungsstelle:

Abteilung 4 - Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1

Postfach 527

5020 Salzburg

Tel.: 0662/8042 3686

Wann wird gefördert? Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.

Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.

Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.

Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.

Das BMLRT ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben von bundesweiter Relevanz.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Vorhabensdatenblatt (docx)

Zahlungsantrag (xlsx)

Evaluierungsdatenblatt (docx)