Stärkung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen Akteuren im forst- und wasserwirtschaftlichen Sektor (16.5.1)

Was wird gefördert?
  • Starthilfe für die Gründung von Verbänden bzw. anderer Kooperationsformen für die Errichtung, dem Management und den Betrieb von Schutzmaßnahmen für Naturgefahrenrisiken, Anpassungsmaßnahmen an die Klimafolgen und der Verbesserung des Wasserhaushaltes sowie des Gewässerzustandes und der Gewässerpflege – förderbar sind:
    • Erstellung des Gründungsoperates und Koordination in der rechtlichen Verankerung inkl. dem Aufbau von IT Infrastruktur und Anbindung an bestehende Netzwerke
    • Aufbau von allgemein zugänglichen Wissens- und Kommunikationsplattformen
  • Unterstützung der horizontalen und vertikalen Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren im Rahmen der nachhaltigen Waldwirtschaft – förderbar sind:
    • Erstellung oder Umsetzung regionaler fachbezogener Machbarkeitsstudien oder Strukturkonzepte im ländlichen Raum
    • Entwicklung innovativer Verfahren zur Bereitstellung von Holz
  • Unterstützung von horizontalen waldwirtschaftlichen Kooperationen bei neuen Projekten – förderbar sind:
    • Aufbau oder Entwicklung von Serviceleistungen für die gemeinschaftliche Vermarktung von Holz
    • Entwicklung von lokalen Versorgungsketten im Bereich Wald - Holz
  • Erstellung eines betrieblichen Kooperationskonzeptes
Warum wird gefördert?
  • Gründung und thematische Erweiterung von Kooperationen zur effizienteren Bereitstellung der multifunktionalen Leistungen des Waldes.
Wer wird gefördert?
  • Kooperationen, die zumindest aus zwei der folgenden Beteiligten bestehen:
    1. Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 SRL
    2. Sonstigen Förderungswerbern gemäß Punkt 1.5.2 SRL

- Waldbesitzervereinigungen

- Agrargemeinschaften

- Gemeinden

- Wassergenossenschaften, Wasserverbände

  • Tritt eine Kooperation ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Förderungswerber auf, ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag vorzulegen.
Wie wird gefördert?
  • Zuschuss zu den Investitionen, Sach- und Personalkosten im Ausmaß von
    • 70 % der anrechenbaren Kosten: für Vorhaben gemäß Punkt 37.2.2 und 37.2.4 der SRL
    • 90 % der anrechenbaren Kosten: Fördergegenstände gemäß der Punkte 37.2.1 und 37.2.3 der SRL
  • Bei wettbewerbsrelevanten Vorhaben erfolgt die Förderungsgewährung als de-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
  • Die anrechenbaren Kosten betragen mindestens EUR 500,- je Vorhaben.
  • Gemeinkosten können ausschließlich mit einem Pauschalsatz von 15% der abgerechneten Personalkosten gefördert werden (personalkostenbezogene Sachkostenpauschale).

Förderungsvoraussetzungen

 

  • Die Zusammenarbeit muss auf die Dauer der geförderten Projektlaufzeit, im Falle der Förderung von Investitionen jedoch mindestens bis zum Ablauf der Behaltefrist angelegt sein.
  • Es handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder bei bestehenden Formen der Zusammenarbeit um ein neues gemeinsames Projekt.
  • Ein Vorhaben kann nur Aktivitäten (Fördergegenstände) einer Vorhabensart umfassen, welche durch dasselbe Auswahlverfahren abgedeckt sind.
Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny-von-Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften

Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny-von-Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?
  • Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingebracht werden. Die Bewilligende Stelle hat den Stichtag bekanntzugeben, zu welchem die bis dahin eingelangten Förderungsanträge zu einem Auswahlverfahren zusammengefasst werden.
  • Die Bewilligende Stelle kann zusätzlich für besonders relevante und vordringliche Themenbereiche eigene Aufrufe durchführen. Diese werden auf der Homepage der Bewilligenden Stelle veröffentlicht.
  • Die Vorhaben werden durch ein bundesweit festgelegtes, eindeutiges, transparentes und objektives Bewertungsschema anhand eines Punktesystems qualitativ und quantitativ beurteilt und ausgewählt. Um für eine Förderung in Betracht zu kommen, muss die Mindestpunkteanzahl des gewichteten Schemas erreicht werden.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.
  • Das BMLRT ist Bewilligende Stelle für bundesländerübergreifende Vorhaben und Vorhaben von bundesweiter Relevanz.
Weiteres

Sonderrichtlinie (SRL) "LE-Projektförderungen" des BMLRT

Auswahlverfahren und -kriterien des BMLRT

Downloads

VHA 16.5.1 Förderantrag-Salzburg (xlsx, 134 KB)

Kooperationsvertrag VHA 16.5.1(pdf)

Vorhabensdatenblatt (docx)

Zahlungsantrag (xlsx)

Formblatt Vergabeverfahren (xlsx)

Ausfüllhilfe Vergaberecht (pdf)

Direktvergabeverfahren Musterbefüllung