- Für Vorhaben gemäß Punkt jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten (Nutzungsentgang und Abgeltung von aus dem Fördergegenstand zusätzlich entstehenden Kosten) bis zum Ende der Programmperiode 2014-2020.
- Die jährliche Hektarprämie beträgt höchstens EUR 200,-/Hektar und kann in wissenschaftlich begründeten Fällen auf höchstens EUR 1.000,-/Hektar erhöht werden.
- Für alle anderen Vorhaben gemäß Punkt 31.2.2 – 31.2.4 wird eine Einmalzahlung gemäß Art. 31.6.234 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Ausmaß von höchstens EUR 200,-/Individuum gewährt.
Förderungsvoraussetzungen - Bei Vorhaben gemäß Punkt 31.2.1 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzungseingriffe für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung gemäß § 44 Forstgesetz 1975
- Bei Vorhaben gemäß den Punkten 31.2.2 bis 31.2.4 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzung der Förderobjekte für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt.
- Die Förderobjekte sind dauerhaft zu kennzeichnen.
- Überprüfungsklausel nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die eine Änderung von Verpflichtungen oder der Prämienhöhe laut dieser Sonderrichtlinie erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Zustimmung zu der dadurch erforderlichen Vertragsanpassung nicht zu erteilen.
- In den genannten Fällen endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus anderen Gründen gesetzt wurden.
Auflage Bei Vorhaben gemäß Punkt 31.2.1 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzungseingriffe für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung gemäß § 44 Forstgesetz 1975. Bei Vorhaben gemäß den Punkten 31.2.2 bis 31.2.4 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzung der Förderobjekte für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt. Die Förderobjekte sind dauerhaft zu kennzeichnen. Überprüfungsklausel nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die eine Änderung von Verpflichtungen oder der Prämienhöhe laut dieser Sonderrichtlinie erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Zustimmung zu der dadurch erforderlichen Vertragsanpassung nicht zu erteilen. In den genannten Fällen endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen.Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus anderen Gründen gesetzt wurden. |