Erhaltung von ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen /-gesellschaften (15.1.1)

Was wird gefördert?
  • Erhaltung von Naturwaldreservaten oder von ökologisch wertvollen/seltenen Waldflächen /-gesellschaften (flächiger Nutzungsverzicht)
  • Erhaltung von Altholzinseln (Belassen eines erhöhten Anteils von Biotop- oder Veteranenbäumen)
  • Erhaltung von Horstschutzzonen (Belassen eines Anteils von Horstbäumen)
  • Belassen von seltenen Baumarten sowie von Totholz, Bruthöhlenbäumen oder Horstbäumen
Warum wird gefördert?

  • Beitrag zur Sicherung der Waldfunktionen mit Ausnahme der Nutzfunktion durch Erhaltung genetisch widerstandsfähiger Wälder
  • Beitrag zur Biodiversität im Wald
Wer wird gefördert?
  • Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Punkt 1.5.1 der SRL (Sonderrichtlinie)
  • Sonstige Förderungswerber gemäß Punkt 1.5.2 der SRL
    • Waldbesitzervereinigungen
    • Agrargemeinschaften
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen.
Wie wird gefördert?
  • Für Vorhaben gemäß Punkt jährliche Hektarprämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten (Nutzungsentgang und Abgeltung von aus dem Fördergegenstand zusätzlich entstehenden Kosten) bis zum Ende der Programmperiode 2014-2020.
  • Die jährliche Hektarprämie beträgt höchstens EUR 200,-/Hektar und kann in wissenschaftlich begründeten Fällen auf höchstens EUR 1.000,-/Hektar erhöht werden.
  • Für alle anderen Vorhaben gemäß Punkt 31.2.2 – 31.2.4 wird eine Einmalzahlung gemäß Art. 31.6.234 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Ausmaß von höchstens EUR 200,-/Individuum gewährt.

Förderungsvoraussetzungen

  • Bei Vorhaben gemäß Punkt 31.2.1 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzungseingriffe für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt. Ausgenommen sind Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung gemäß § 44 Forstgesetz 1975
  • Bei Vorhaben gemäß den Punkten 31.2.2 bis 31.2.4 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzung der Förderobjekte für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt.
  • Die Förderobjekte sind dauerhaft zu kennzeichnen.
  • Überprüfungsklausel nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die eine Änderung von Verpflichtungen oder der Prämienhöhe laut dieser Sonderrichtlinie erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Zustimmung zu der dadurch erforderlichen Vertragsanpassung nicht zu erteilen.
  • In den genannten Fällen endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus anderen Gründen gesetzt wurden.

Auflage

Bei Vorhaben gemäß Punkt 31.2.1 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzungseingriffe für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt.

Ausgenommen sind Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung gemäß § 44 Forstgesetz 1975.

Bei Vorhaben gemäß den Punkten 31.2.2 bis 31.2.4 der SRL sind eine Bewirtschaftung oder Nutzung der Förderobjekte für die Dauer des mindestens fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes untersagt.

Die Förderobjekte sind dauerhaft zu kennzeichnen.

Überprüfungsklausel nach Art. 48 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die eine Änderung von Verpflichtungen oder der Prämienhöhe laut dieser Sonderrichtlinie erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Zustimmung zu der dadurch erforderlichen Vertragsanpassung nicht zu erteilen.

In den genannten Fällen endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen.Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus anderen Gründen gesetzt wurden.

Wo wird gefördert?

Einreichstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

oder Abgabe des Antrages bei den Bezirkshauptmannschaften


Bewilligungsstelle:

Landesforstdirektion

Fanny von Lehnertstraße 1, Postfach 527, 5020 Salzburg

Tel. 0662/8042 3686

Wann wird gefördert?

  • Die Förderungsanträge können laufend bei der zuständigen Einreichstelle oder Bewilligenden Stelle eingereicht werden.
  • Der Zahlungsantrag ist im Wege des Mehrfachantrags-Flächen gemäß Punkt 1.9.9.2 der SRL direkt bei der AMA einzubringen.
  • Aufgrund des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird von der Durchführung eines Auswahlverfahrens abgesehen.
  • Die Abwicklung dieser Vorhabensart erfolgt gemäß den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene. Die Bestimmungen der horizontalen GAP-Verordnung sind mit Ausnahme des 5. Abschnitts grundsätzlich anzuwenden, soweit nicht in dieser Sonderrichtlinie anderes bestimmt ist.
  • Mit der Beantragung eines Vorhabens in dieser Vorhabensart unterliegt der Förderungswerber den Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
  • Mit der Bewilligung ist in Wien die Landwirtschaftskammer und in allen anderen Bundesländern der Landeshauptmann betraut.
Weiteres
Downloads

Förderungsantrag (xlsx, 113 KB)

Zahlungsantrag (xlsx)