Außenabflüge und -landungen
Für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb von Flugplätzen benötigt man eine behördliche Bewilligung. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung wird geprüft, ob den beabsichtigten Flugbewegungen öffentliche Interessen entgegen stehen.
Außenstarts mit Hängegleitern und Gleitfallschirmen werden derzeit im Bundesland Salzburg dann ohne Bewilligung toleriert, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Die Durchführung von Außenabflügen zur gewerbsmäßigen Beförderung mit doppelsitzigen Paragleitern unterliegen im Bundesland Salzburg einer Bewilligungspflicht.
Bewilligungspflicht bzw. besondere Bestimmungen bestehen zB für:
- Gaisberg
- Untersberg
- Zinken
- Zwölferhorn
- Raurisertal
- Schmittenhöhe
Weiters ist für die Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorisierten Hänge- und Paragleitern grundsätzlich eine luftfahrtbehördliche Bewilligung notwendig.
HINWEIS:
Gemäß dem geltenden Salzburger Naturschutzgesetz ist jedoch die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorisierten Para- und Hängegleitern in bestimmten Gebieten verboten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der Naturschutzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung.
Kontaktpersonen:
+43 (0)662 8042 - 3472 Roman Mair
+43 (0)662 8042 - 3454 Peter Michalek
Downloads:
Thema: Verkehr & Telekommunikation
Formular: "Luftfahrt: Außenstart/Außenlandung Bewilligung gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957"

