Tierartenschutzbestimmungen

Kleiber Bild: Franz Körner (pixelio.de)
Frei lebende, in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdete Tiere sowie im Anhang IV der FFH - Richtlinie der EU (92/43 EWG) genannte Arten sind durch Verordnung vollkommen oder teilweise, zeitlich oder gebietsmäßig beschränkt, geschützt. Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden, nicht jagdbaren Tieren und deren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt. Darüber hinaus dürfen nicht geschützte freilebende, nichtjagdbare Tiere nicht getötet, verletzt oder mutwillig beunruhigt werden. Das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ist verboten.
Eine Aufzählung der einzelnen Tierarten ist in der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl.Nr. 18/2001 i.d.g.F., enthalten.
Rechtsgrundlagen: §§ 31, 32, 33, 34 NSchG
Ansprechpartner: Für rechtliche Aspekte: Mag. Karin Drechsel
Zoologische Sachverständige: Dr. Susanne Stadler,
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