Logo Land Salzburg
von A bis Z
  

Tierartenschutzbestimmungen

Kleiber Bildquelle: pixelio.de

Kleiber                                    Bild: Franz Körner (pixelio.de)

Frei lebende, in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdete Tiere sowie im Anhang IV der FFH - Richtlinie der EU (92/43 EWG)  genannte Arten sind durch Verordnung vollkommen oder teilweise, zeitlich oder gebietsmäßig beschränkt, geschützt. Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden, nicht jagdbaren Tieren und deren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt. Darüber hinaus dürfen nicht geschützte freilebende, nichtjagdbare Tiere nicht getötet, verletzt oder mutwillig beunruhigt werden. Das Aussetzen oder Ansiedeln gebietsfremder Tiere in der freien Natur ohne naturschutzbehördliche Bewilligung ist verboten.

 

Eine Aufzählung der einzelnen Tierarten ist in der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl.Nr. 18/2001 i.d.g.F., enthalten.

Rechtsgrundlagen: §§  31, 32, 33, 34 NSchG

Ansprechpartner: Für rechtliche Aspekte: Mag. Karin Drechsel

Zoologische Sachverständige: Dr. Susanne Stadler,

Mag. Maria Jerabek

Mag.Gundi Habenicht

Kostenloser Suchmaschineneintrag
Locations of visitors to this page





Rückfragen: