Logo Land Salzburg
von A bis Z


Sportwetten - Buchmacher


Die Regelungen über das gewerbsmäßige Abschließen und Vermitteln von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen sind Sache der Bundesländer. Es gibt daher in Österreich neun verschiedene Buchmachergesetze. Im Bundesland Salzburg gilt das Landesgesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure , LGBl. Nr. 17/1995, in der geltenden Fassung.
Die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs mit einem Standort im Bundesland Salzburg darf nur mit einer Bewilligung auf der Grundlage dieses Gesetzes ausgeübt werden.


Voraussetzungen für die Bewilligung:

  • Zuverlässigkeit: Es darf keine Verurteilung zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen vorliegen. Da im Salzburger Buchmachergesetz auf wesentliche Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung verwiesen wird, ist auch die Insolvenzfreiheit Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung.

  • Bonität: Es ist eine Bestätigung einer Bank vorzulegen, dass der Antragsteller über einen Kreditrahmen in der Höhe von € 72.670,-- verfügen kann, und zwar unwiderruflich von mindestens 1 Jahr. Juristische Personen brauchen eine Kreditrahmenbestätigung in der Höhe von € 218.010,--.

  • Befähigung: Die Befähigung ist durch die Kombination einer kaufmännischen Ausbildung mit einer einschlägigen Berufspraxis nachzuweisen. Bei einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium oder dem Abschluss einer Handelsakademie ist keine Berufspraxis notwendig. Bei Absolvierung einer kaufmännischen Lehre, einer Handelsschule oder der Unternehmerprüfung ist eine einjährige Praxis in einem Wettbüro oder in einer vergleichbaren Tätigkeit zurückzulegen.
    Bei Gesellschaften muss entweder ein vertretungsbefugtes Organ oder ein Arbeitnehmer mit mindestens 20 Wochenstunden den Befähigungsnachweis erbringen.
  • Wettbestimmungen: Es ist ein Wettreglement vorzulegen, dass nähere Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Auszahlung von Gewinnen enthalten muss. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen.


Wettautomaten

Eine Bewilligung für das Buchmachergewerbe mit einem Standort im Bundesland Salzburg berechtigt auch zum Betrieb von Wettautomaten (Wettterminals) im Gebiet des Bundeslandes. Die Aufstellung eines Wettautomaten ist der Behörde anzuzeigen. Da aus Gründen des Jugendschutzes Wettautomaten nicht unbeaufsichtigt betrieben werden dürfen, ist in der Anzeige auch eine für diesen Standort verantwortliche Person namhaft zu machen.


Internetwetten

Nach herrschender Rechtsauffassung ist beim Anbieten von Leistungen im Internet eine dafür notwendige Genehmigung von der für den Unternehmensstandort zuständigen Behörde zu erweben. Eine Bewilligung für das Buchmachergewerbe mit einem Standort im Bundesland Salzburg berechtigt daher auch zum Abschluss der Wetten über das Internet. In diesem Fall muss das Wettreglement in seiner jeweils gültigen Fassung ständig durch einen Link auf der Internetseite abrufbar sein. Es ist jedoch möglich, dass die Rechtsordnungen verschiedener ausländischer Staaten das Anbieten von Wetten oder die Teilnahme an Wetten untersagen. Ein österreichischer Buchmacher könnte daher in diesen Ländern einer Gesetzesübertretung beschuldigt werden, die allerdings von den Behörden oder Gerichten dieser Staaten wahrzunehmen wäre. Der Bestand der Bewilligung im Bundesland Salzburg wird davon nicht berührt.


Standortverlegung - Filialbetriebe


Die Verlegung eines im Bundesland Salzburg bewilligten Standortes sowie die Errichtung von Filialbetrieben zu einem in Salzburg bewilligten Betrieb ist bei der Behörde nur anzuzeigen. Eine zusätzliche Bewilligung oder eine neue Kreditrahmenbestätigung ist nicht notwendig.


Jugendschutz


Nach dem Salzburger Jugendgesetz dürfen sich Jugendliche unter 18 Jahren nicht an Wetten beteiligen und in Wettbüros aufhalten.


Behörde - Verfahrenskosten


Das Bewilligungsansuchen sowie die vorgeschriebenen Anzeigen sind einzubringen beim
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 5, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, 5020 Salzburg

Es genügt ein formloses schriftliches Ansuchen mit allen notwendigen Angaben, vor allem dem vorgesehenen Standort.

Bei einem Bewilligungsverfahren ist mit Kosten von ca. € 900,-- zu rechnen.
Die Anzeigen von Wettautomaten, Standortverlegungen und Filialbetrieben werden mit € 13,20 vergebührt.


Links:



Sachbearbeiter:

Sekretariat:

Rückfragen:

Dr. Wolfgang Seider