Änderung einer Betriebsanlage:
In welchen Fällen reicht eine Anzeige aus?
In welchen Fällen ist ein Genehmigungsantrag zu stellen?
Anzeige:
z.B.:
- beim Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch andere gleichartige mit derselben Zweckbestimmung, wenn die zu erwartenden Auswirkungen der neuen
Maschinen, ... nicht so wesentlich von den vorher verwendeten abweichen, dass eine Genehmigungspflicht begründet wird; - wenn durch die Änderung das Emissionsverhalten der Gesamtanlage nicht nachteilig verändert wird.
In den vorstehenden Fällen ist der Genehmigungsbehörde der beabsichtigte Austausch bzw. die beabsichtigte Änderung vorher anzuzeigen.
Die dem Nachweis der Gleichartigkeit der ersetzten Maschine, des ersetzten Gerätes dienenden Nachweise – wenn solche nicht vorhanden sind, die ersetzten Maschinen und Geräte selbst – sind bis zur Erlassung eines Bescheides durch die Behörde, mit dem die Zulässigkeit der Maßnahme ausgesprochen wird, aufzubewahren.
Genehmigungsantrag:
Ein Genehmigungsantrag ist immer dann zu stellen, wenn die beabsichtigte Anlagenänderung geeignet ist, unter anderem
- das Leben oder die Gesundheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn zu gefährden.
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern herbeizuführen.

