Erläuterung einzelner Begriffe:
Gewerbliche Betriebsanlage:
Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Betrieb eines Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (z.B.: Gebäude, Lagerplätze, Garagen, KFZ-Abstellplätze, Abfalldeponien ...).
regelmäßig:
Regelmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Absicht besteht, eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit wiederholt auszuführen (z.B.: wiederholtes Abstellen eines Betriebs–Lkws auf einem Privatgrundstück) oder wenn eine einmalige Handlung längere Zeit in Anspruch nimmt und nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann.
geeignet:
Die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage wird bereits dann begründet, wenn der Eintritt einer Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Der Eintritt einer konkreten tatsächlichen Gefährdung ist nicht erforderlich um die Genehmigungspflicht zu begründen.
Nachbarn:
Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe des Betriebes aufhalten.
Personen, die Einrichtungen für den vorübergehenden Aufenthalt anderer bereithalten (z.B.: Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Heimen, Schulen ua.) gelten als Nachbarn hinsichtlich des Schutzes jener Personen, die sich in ihren Einrichtungen vorübergehend aufhalten.
Belästigung:
Ist zu unterscheiden von der Gefährdung. Unzumutbare Belästigungen, ausgehend von einer gewerblichen Betriebsanlage, müssen ausgeschlossen werden können.
Nicht unzumutbare Belästigungen müssen hingenommen werden.
Es kann nicht gefordert werden, dass von einer gewerblichen Betriebsanlage keinerlei Emissionen ausgehen.
Nachteilige Einwirkung:
Darunter sind alle Einwirkungen auf Gewässer (einschließlich Grundwasser) zu verstehen, wodurch die Qualität des Wassers verschlechtert werden könnte. Darunter fallen nicht nur Einleitungen von Schadstoffen sondern auch Temperaturveränderungen im Gewässer als Folge von Einleitungen.
Andere Bewilligungen:
Nach folgenden beispielsweise angeführten Rechtsvorschriften können neben der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung noch eine oder mehrere andere Bewilligungen/Genehmigungen erforderlich sein:
bundesrechtliche Vorschriften:
Wasserrechtsgesetz
Forstgesetz
Strahlenschutzgesetz
Eisenbahngesetz
Bundesstraßengesetz
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen
Mineralrohstoffgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz
landesrechtliche Vorschriften:
Raumordnungsgesetz
Bebauungsgrundlagengesetz
Baupolizeigesetz
Naturschutzgesetz
Landesstraßengesetz
Die vorstehende Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig, sie enthält jedoch häufig vorkommende Rechtsmaterien nach denen weitere Genehmigungen/Bewilligungen erforderlich sein können.
Nähere Informationen erhalten Sie beim Projektsprechtag.
Vereinfachtes Verfahren:
Diese Art des Genehmigungsverfahrens wird z.B. dann durchgeführt, wenn
- das Ausmaß der Betriebsräume und Betriebsflächen unter 800 m2 sowie die elektrische Anschlussleistung der verwendeten Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen vermieden werden oder
- auf Grund der Verordnung BGBl 1994/850 idF BGBl II 1999/19 jedenfalls für bestimmte Arten von Betriebsanlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss aus vollständigen Projektsunterlagen zu erkennen sein.
Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, wird nach Anhörung der Standortgemeinde und der Nachbarn von der Behörde die Anzeige über die beabsichtigte Anlagenänderung mit Bescheid zur Kenntnis genommen. Dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid; im Fall der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage bildet er einen Bestandteil des ursprünglichen Genehmigungsbescheides.
Auf Grund des Genehmigungsantrages wird von der Behörde
- eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt.
- Zu dieser werden neben dem Antragsteller die Standortgemeinde, die Nachbarn, der Grundeigentümer, die erforderlichen Sachverständigen und der Arbeitsinspektor geladen.
- Die Ladung der vorstehend angeführten Personen erfolgt teils durch persönliche Verständigung bzw. durch Anschlag in den dem Standort unmittelbar benachbarten Häusern sowie an der Amtstafel der Standortgemeinde
Änderung einer bestehenden und genehmigten Anlage:
Eine beabsichtigte Änderung einer bestehenden und genehmigten Betriebsanlage ist unter den selben Voraussetzungen wie die Neuerrichtung genehmigungspflichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen reicht es aus, dass beabsichtigte Änderungen der zuständigen Behörde vor ihrer Durchführung angezeigt werden.
Eine Anzeige reicht aus, wenn durch die beabsichtigte Änderung die von der Anlage bewirkten nachteiligen Auswirkungen nicht erhöht werden und keine weiteren negativen Auswirkungen zu erwarten sind

