Vorladung zur Überprüfung
Wenn Sie von ihrer zuständigen Zulassungsbehörde eine Vorladung zur besonderen Überprüfung erhalten haben gibt es dafür Gründe. Sie helfen dabei auf unseren Strassen einen hohen Standard im Bezug auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge zu sichern.
Gründe für eine Vorladung können sein:
- Wenn Bedenken bestehen ob Ihr Fahrzeug noch verkehrs- und betriebssicher ist oder die Umweltstandards (Lärm, Abgas, ...) nicht erfüllt werden und aus diesem Grund eine Anzeige gemacht wurde.
- Nach einem schweren Unfallschaden.
- Wenn das Fahrzeug älter als 12 Jahre ist.
Die gesetzliche Grundlage hierfür findet man im Kraftfahrgesetz 1967 unter §56.
Terminvereinbarung:
Für den Standort Salzburg sind
Termine unter der Tel.Nr.: +43 (0)662 / 8042 DW 5353 zu vereinbaren.
Für die Außendienstorte (Schwarzach/Pg., Maishofen, Mauterndorf oder Salzburg) sind die Termine bei der KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg telefonisch (+43 (0)662 / 8042 DW 5353) in der Zeit zwischen 7:30 bis 11:30 zu vereinbaren.
Erforderliche Unterlagen:
- Bitte entnehmen Sie die nötigen Unterlagen ihrem Ladungsbescheid
- Jedenfalls müssen Sie alle Fahrzeugdokumente (Zulassung, Typenschein/Einzelgenehmigung/Bestätigung für die Zulassung oder Datenauszug) sowie sämtliche vorhandene Genehmigungsbescheide mitnehmen.
Wichtig:
- Erfolgt die Vorladung aufgrund einer Anzeige wegen nicht genehmigten Änderungen am Fahrzeug sind diese vorher eintragen zu lassen!
Wenn keine schweren Mängel festgestellt werden, ist die besondere Überprüfung für sie kostenlos. Werden jedoch schwere Mängel festgestellt, so ist ein Kostenersatz (siehe PBStV unter §2) nach gesetzlicher Regelung zu leisten.
Sollten sie im Zuge dieser Überprüfung auch die Überprüfung gemäß §57a KFG 1967 (“Pickerl”) durchführen lassen, so sind diese Kosten für die “Pickerl”- Überprüfung zu zahlen.
Sollten Sie das Fahrzeug vor der Überprüfung abmelden, wird mittels einem Verweis bei den Zulassungsstellen die erforderliche Überprüfung gespeichert. Bei einer erneuten Anmeldung muss die Überprüfung nach §56 KFG 1967 vor der Anmeldung durchgeführt werden. Andernfalls ist eine neuerliche Anmeldung nicht möglich.
Sollten Sie der Verpflichtung zur Überprüfung nach §56 KFG 1967 nicht nachkommen so wird die Zulassung für das betreffende Fahrzeug von der zuständigen Behörde aufgehoben und es werden die Kennzeichen eingezogen.
Die KFZ-Prüfstelle ist im Zuge der besonderen Überprüfung nur ausführende Stelle. Bei Fragen im Bezug auf ihre Vorladung wenden sie sich bitte an die entsprechende Behörde:
| Zuständige Behörde: Kennzeichen: | Ansprechperson: |
Bundespolizeidirektion Salzburg: ( S ) | Frau Hildegard Sandri +43 (0)5913355 DW 5420 |
BH Salzburg-Umgebung: ( SL ) | Herr Horst Baumann +43 (0)662/8180 DW 5853 |
BH Hallein: ( HA ) | Herr Gerhard Kranebitter +43 (0)6245/796 DW 6035 |
BH St. Johann: ( JO ) | Herr Manfred Wallner +43 (0)6412/6101 DW 6228 |
BH Zell am See: ( ZE ) | Frau Helga Hammerschmid +43 (0)6542/760 DW 6744 |
BH Tamsweg: ( TA ) | Herr Reinhard Engel +43 (0)6474/6541 DW 6568 |

