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Dateneingabe / Datenauszug:

Eintragung in die Genehmigungsdatenbank



Mit 1.7.2007 wurde die Österreichweite Genehmigungsdatenbank (GDB) eingerichtet. Seither können

Fahrzeuge nur mehr erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen werden, wenn ihre Daten in der GDB

enthalten sind. Handelt es sich um Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, ist für die Eingabe der Daten der

Bevollmächtigte des Herstellers (Generalimporteur) zuständig.


Nur in folgenden Ausnahmefällen ist hiefür, sofern Sie ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben, die

Landesregierung – KFZ-Prüfstelle zuständig:


  • Es gibt keinen derartigen Bevollmächtigten / Generalimporteur.
  • Der Bevollmächtigte kommt seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, darunter versteht man eine maximale Zeitspanne von 14 Tagen nach Zustellung der notwendigen Unterlagen. Dies ist glaubhaft nachzuweisen.


Für die Eintragung in die GDB erforderliche Unterlagen:

  • Meldezettel
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollmacht (doc, 27 KB), falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selbst kommt.
  • Ausländische Fahrzeugdokumente (Zulasssungsbescheinigungen Teil I und II im Original)
  • Eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur) oder Betriebsanleitung und Datenbeschreibung einer akkreditierten Prüfstelle
  • COC-Papier (falls vorhanden)
  • Pickerlüberprüfung nach §57a KFG 1967 oder eine technischen Untersuchung im Sinne der Richtlinie 96/96/EG (pdf, 98 KB) - wenn das Fahrzeug über 3 Jahre alt ist.


Voranmeldung erforderlich unter Tel.: +43 (0)662/8042 - DW 5353


Die gesetzliche Grundlage hierfür findet man im Kraftfahrgesetz 1967 unter §28b.



Das Fahrzeug verfügt über keine EG-Betriebserlaubnis.

Nähere Details



Bestätigung für die Zulassung

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen werden solche Bestätigungen seit 1.7.2007 nicht mehr ausgestellt.

Bereits ausgestellte Bestätigungen verlieren nicht ihre Gültigkeit.



Nach Erhalt des Datenauszuges ist noch die Normverbrauchsabgabe (NOVA) zu begleichen. Diesbezügliche Informationen bekommen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.