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Verwendung von Licht bei Kraftfahrzeugen



Durch die 29. KFG-Novelle wird die umstrittene Verpflichtung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, unabhängig von den Sicht- und Witterungsverhältnissen generell mit Licht fahren zu müssen, wegfallen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass gerade tagsüber in keinem Fall eine Verpflichtung zum Verwenden von Licht beim Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht. Hiezu wird auf die für das Fahren mit Licht ab 1.1.2008 maßgeblichen Regelungen hingewiesen:


§ 99 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (Auszug):

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind ……. die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten ……. einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird …….


§ 99 Abs. 1a Kraftfahrgesetz (Auszug):

Beim Befahren eines Tunnels ist ……… stets Abblendlicht zu verwenden.


§ 99 Abs. 5 Kraftfahrgesetz:

Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung bei Dunkelheit oder bei Nebel anstelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel udgl. verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.


§ 99 Abs. 5a Kraftfahrgesetz (in der Fassung der 29. KFG-Novelle):

Wird Abblendlicht oder Nebellicht, das mit in die Fahrzeugfront integrierten Nebelscheinwerfern ausgestrahlt wird, tagsüber als Tagfahrlicht verwendet, so kann die Schaltung wie bei Tagfahrleuchten erfolgen und es gelten die Bestimmungen des §14 Abs. 3 und Abs. 4 KFG (pdf, 34 KB) nicht.


Achtung!

Es wird somit weiterhin regelmäßig Fälle und Situationen geben, in denen auch tagsüber die Verpflichtung besteht, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges das entsprechende Licht einzuschalten. Wenn das gebotene Licht nicht verwendet wird, obwohl es auf Grund der gegebenen Umstände hätte verwendet werden müssen, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Kraftfahrgesetz und unterliegt einer verwaltungsrechtlichen Bestrafung.





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