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Ausnahmebewilligung vom Samstag, Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Das Wochenendfahrverbot gilt von Samstag, 15:00 Uhr bis Sonntag, 22:00 Uhr und das Feiertagsfahrverbot gilt von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr für:

  • Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
    oder
  • Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.


Von diesem Samstag, Sonn- und Feiertagsfahrverbot können für Lastkraftfahrzeuge Ausnahmen dann bewilligt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt.


Rechtsquelle: § 42 StVO 1960


Behördenzuständigkeit:

Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.


  • Antragstellung über eGovernment

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  • Formular in PDF-Format:

    Ausnahmebewilligung vom Samstag-, Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (pdf)




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