Ausnahmebewilligung vom Samstag, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Das Wochenendfahrverbot gilt von Samstag, 15:00 Uhr bis Sonntag, 22:00 Uhr und das Feiertagsfahrverbot gilt von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr für:
- Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt
oder - Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht mehr als 7,5 t beträgt.
Von diesem Samstag, Sonn- und Feiertagsfahrverbot können für Lastkraftfahrzeuge Ausnahmen dann bewilligt werden, wenn beispielsweise ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse vorliegt.
Rechtsquelle: § 42 StVO 1960
Behördenzuständigkeit:
Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.
- Antragstellung über eGovernment
weiter ... - Formular in PDF-Format:
Ausnahmebewilligung vom Samstag-, Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (pdf)

