Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot
Das Nachtfahrverbot gilt für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
Es können jedoch in dringenden Fällen Ausnahmen erteilt werden.
Rechtsquelle: § 42 Abs.6 StVO 1960
Behördenzuständigkeit:
Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.
- Antragstellung über eGovernment
weiter ... - Formular in PDF-Format:
Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Ansuchen an das Land Salzburg) (pdf)
Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Ansuchen an Bezirkshauptmannschaft) (8743.pdf)

