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Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot

Das Nachtfahrverbot gilt für nicht lärmarme Lastkraftfahrzeuge von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.

Es können jedoch in dringenden Fällen Ausnahmen erteilt werden.

Rechtsquelle: § 42 Abs.6 StVO 1960



Behördenzuständigkeit:

Wenn die Fahrt nur innerhalb eines Bezirkes erfolgt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten die Landesregierung zuständig.


  • Antragstellung über eGovernment

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  • Formular in PDF-Format:

    Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Ansuchen an das Land Salzburg) (pdf)
    Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (Ansuchen an Bezirkshauptmannschaft) (8743.pdf)




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