LKW-Beschränkungen
Zusammenstellung maßgebender Fahrverbote bzw. Gewichtsbeschränkungen im Land Salzburg, die von der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden verordnet sind.
Zu berücksichtigen ist, dass kleinräumig weitere Fahrverbote oder Beschränkungen bestehen können (insbesondere Stadt Salzburg).
(VO = Verordnung)
B 1 Wiener Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.2.1998,
Zahl 6/367-3509/4-1998
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, Grenzübergang Schwarzbach
VO der Bezirkshauptmanschaft Salzburg-Umgebung vom 11.2.2009,
Zahl: 6/367-7413/37-2009
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zwischen Strkm 272,85 und 277,2
- Ausgenomme Ziel- oder Quellverkehr Straßwalchen, Neumarkt, Lochen, Lengau und Bezirk Vöcklabruck
B 96 Murtal Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 30.6.1989,
Zahl 6-367/38-9/1989
- Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge
von Tamsweg-Litzelsdorf bis Einmündung in B 99 in St. Martin
B 99 Katschberg Straße
VO der Salzburger Landesregierung vom 7.11.2005,
Zahl 20504-94/1/300-2005
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen in beiden Fahrtrichtungen
ab Strkm 33,53 bis 53,00 (in den Gemeindegebieten von Untertauern und Tweng) - Ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr Pongau/Lungau
- Details/Erläuterungen
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 26.4.1990,
Zahl 6/367-592/2-90Stl idF Zahl 6/367-592/3-90 Stl
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
- Gemeindegebiet Eben im Pongau
VO der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 30.3.1999,
Zahl 6/367-465/34-1999
- Fahrverbot für Lastkraftwagen mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge und für Kraftfahrzeuge, mit denen Wohnwagenanhänger gezogen werden
Strkm 71,940 bis 77,330 (Landesgrenze Kärnten) - Ausgenommen Zustelldienste für Ziele, die über andere Straßen nicht erreichbar sind
B 156a Brückenstraße in Oberndorf
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5.3.1990,
Zahl 6/367-433/15-1989
- Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 17 t am Beginn der Grenzbrücke in Fahrtrichtung Deutschland
B 158 - Wolfgangsee Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.3.2011,
Zahl 30306-367-10324/18-2011
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht (Gemeindegebiete von Hof, Fuschl, St. Gilgen und Strobl)
- gilt für Fahrten mit Quelle und Ziel außerhalb des Bundesgebietes
a) auf der B 158 - Wolfgangsee Straße bei km 12,200 - 108 m in Fahrtrichtung Hof
b) auf der L 227 - Thalgauegg Straße bei km 0,200 - 155 m in Fahrtrichtung B 158
c) auf der B 154 - Mondsee Straße bei km 31,600 - 10 m in Fahrtrichtung Kreisverkehr
d) auf der B 158 - Wolfgangsee Straße bei km 44,400 + 50 m in Fahrtrichtung St. Gilgen
B 159 Salzachtal Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 1.6.2004, Zahl 6/350-2298/22-2004,
idF der VO vom 15.7.2004, Zahl 6/350-2298/33-2004, idF der VO vom 3.11.2010,
Zahl 367/5130/38-2010;
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t
Strkm 14,720 bis 21,250 (Gemeindegebiet Kuchl/Golling) - Ausgenommen
Fahrten des Bundesheeres und der Feuerwehr,
Arbeitsfahrten des Straßendienstes und der Müllabfuhr,
Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- oder Pannendienstes und der Ziel- oder Quellverkehr
sowie Fahrten im Fahrschulbetrieb - Details/Erläuterungen
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11.10.2004,
Zahl 30406-367/5130/30-2004
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
Strkm 34,4 + 35 m bis Strkm 35,263 (Ortsgebiet Tenneck) - Ausgenommen
1. Fahrten des Bundesheeres und der Feuerwehr, Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- und Pannendienstes und der Ziel- oder Quellverkehr,
2. Fahrten für die Beförderung von Großvieh an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr und
3. Fahrten während der Ausleitung des Verkehrs von der A 10 Tauernautobahn zur Durchführung von Revisionsarbeiten bei der Tunnelkette Werfen. - Details/Erläuterungen
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 15.5.2006,
Zahl 30406-367/857/27-2006
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
Strkm 42,410 bis Strkm 46,228 (Ortsgebiet Bischofshofen) - Ausgenommen
Fahrten des Bundesheeres und der Feuerwehr,
Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- und Pannendienstes,
Arbeitsfahrten des Straßendienstes und der Müllabfuhr,
Fahrten auf Grund von Routenbewilligungen gemäß § 104 Abs. 7 KFG 1967 für Überstellungsfahrten von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern (Turmdrehkräne, Baukräne) im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes mit einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h und
der Ziel- oder Quellverkehr - Details/Erläuterungen
B 161 Pass Thurn-Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.4.2004,
Zahl 30608/367-143/42-2004
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
im gesamten Bereich des Bezirkes Zell am See - Ausgenommen Fahrten
a) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und
von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen,
b) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln und periodischen Druckwerken dienen,
c) im Binnenverkehr,
d) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Verwaltungsbezirk Zell am See haben,
e) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen im Bundesgebiet dienen,
f) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Landkreis Berchtesgadener Land oder im Landkreis Traunstein haben und für Fahrten, die ausschließlich zum Zwecke der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen in diesen Landkreisen dienen.
B 163 Wagrainer Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 18.10.2004,
Zahl 30406-367/2908/73/2004
- Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht
im Abschnitt Strkm 18,200 und Strkm 21,860
B 164 Hochkönig Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19.12.2007,
Zahl 30406-367/6364/1-2007
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge, deren Länge 12 m überschreitet, ausgenommen Anrainerverkehr
- Im Abschnitt Strkm 11,362 bis Strkm 16,525
- Gültig für die Zeit von jeweils 1.11. bis zum darauf folgenden 30.4. eines jeden Jahres.
B 165 Gerlos Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.4.2004,
Zahl 30608/367-143/42-2004
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
im gesamten Bereich des Bezirkes Zell am See - Ausgenommen Fahrten
a) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen,
b) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln und periodischen Druckwerken dienen,
c) im Binnenverkehr,
d) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Verwaltungsbezirk Zell am See haben,
e) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen im Bundesgebiet dienen,
f) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Landkreis Berchtesgadener Land oder im Landkreis Traunstein haben und für Fahrten, die ausschließlich zum Zwecke der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen in diesen Landkreisen dienen.
B 178 Loferer Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.5.2007,
Zahl 30608/367-31/389-2007
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge oder Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers 7,5 t überschreitet
Strkm 51,6 (Einmündung der B 311F vor der westlichen Einfahrt des Lechbergtunnels in Lofer) bis Strkm 64,2 (Grenzübergang Steinpass in Unken) in beiden Fahrtrichtungen - Ausgenommen Fahrten des Ziel- und Quellverkehrs für die politischen Bezirke Zell am See, Kitzbühel, Kufstein und Lienz sowie für die Landkreise Berchtesgadener Land und Traunstein, Fahrten, die zur Beförderung von Gütern von oder nach einem Ort in den Bezirken Zell am See, Kitzbühel, Kufstein oder Lienz sowie im Landkreis Berchtesgadener Land oder Traunstein dienen, auch wenn dort nur eine Teilentladung oder Teilbeladung erfolgt.
- Details/Erläuterungen
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.4.2004,
Zahl 30608/367-143/42-2004
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
im gesamten Bereich des Bezirkes Zell am See - Ausgenommen Fahrten
a) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen,
b) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln und periodischen Druckwerken dienen,
c) im Binnenverkehr,
d) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Verwaltungsbezirk Zell am See haben,
e) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen im Bundesgebiet dienen,
f) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Landkreis Berchtesgadener Land oder im Landkreis Traunstein haben und für Fahrten, die ausschließlich zum Zwecke der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen in diesen Landkreisen dienen.
B 311 Pinzgauer Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.4.2004,
Zahl 30608/367-143/42-2004
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
im gesamten Bereich des Bezirkes Zell am See - Ausgenommen Fahrten
a) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen,
b) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln und periodischen Druckwerken dienen,
c) im Binnenverkehr,
d) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Verwaltungsbezirk Zell am See haben,
e) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen im Bundesgebiet dienen,
f) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Landkreis Berchtesgadener Land oder im Landkreis Traunstein haben und für Fahrten, die ausschließlich zum Zwecke der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen in diesen Landkreisen dienen.
B 320 Ennstal Straße
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pongau vom 29.3.2011,
Zahl 30406-367/2864/27-2011
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 3,5 t höchst zulässigem Gesamtgewicht (Gemeindegebiete Altenmarkt i. Pongau und Radstadt),
- gilt für Fahrten mit Quelle und Ziel außerhalb des Bundesgebietes für die B 320 Ennstal Straße im Abschnitt Strkm. 0,0 + 45 m und Strkm. 13,0 + 88 m.
L 107 Wiestal Landesstraße
VO der Salzburger Landesregierung vom 2.10.2009,
LGBl. Nr. 92/2009
- Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge, Sattelzugfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5t
Strkm 0,430 bis Kreuzung mit B 158 - Ausgenommen
1. Fahrten des Ziel- oder Quellverkehrs zu oder aus den Gemeinden Hof bei Salzburg, Koppl, Ebenau, Adnet, Krispl, Faistenau und Hintersee
2. Fahrten des Ziel- oder Quellverkehrs für jene Gebiete in der Stadtgemeinde Hallein und in der Gemeinde Oberalm, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Straße über das Landesstraßennetz nicht erreicht werden können,
3. Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres und der Feuerwehr, Arbeitsfahrten des Straßendienstes und der Müllabfuhr, Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- oder Pannendienstes,
4. Fahrten zum Transport von Schlacht- und Stechvieh von Montag bis Samstag an Feiertagen nach Maßgabe § 42 Abs. 1, 2 und 3 StVO 1960 - Details/Erläuterungen
L 114 Großgmainer Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.2.1998,
Zahl 6/367-3509/4-1998 idF der VO vom 28.10.1998, Zahl 6/367-3509/7-1998
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, Grenzübergang Großgmain
- Ausgenommen Anrainer und Zustellverkehr im Gemeindegebiet Großgmain
L 212 Zederhauser Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 13.7.2006,
Zahl 30506/367-1830/15-2006
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (auch Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
Strkm 1,6 bis Strkm 13,027 - Ausgenommen Ziel- und Quellverkehr
- Details/Erläuterungen
L 216 Dientener Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 29.03.2010,
Zahl 30608/367-193/124-2010 (gilt bis 30.11.2010)
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge oder Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und für Lastkraftfahrzeuge mit Anhängern, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers 7,5 t überschreitet, im Bereich zwischen BP 0,6+40m (Beginn der Salzachbrücke) und BP 5,2+100m (Beginn der Brücke vor der "Feroli Säge").
- Ausgenommen:
1. Fahrten des Ziel- oder Quellverkehrs für die Gemeinde Dienten; die zur Beförderung von Gütern von oder nach Dienten dienen, auch wenn dort nur eine Teilentladung oder Teilbeladung erfolgt;
2. Fahrten im Zuge des Baues des Achenkraftwerkes neben der L 216
3. Fahrten mit Fahrzeugendes Bundesheeres oder der Feuerwehr, Arbeitsfahrten des Straßendienstes oder der Müllabfuhr, Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- oder Pannendienstes.
4. Unabhängig von Ziel oder Quelle der Transportierten Güter auch Fahrten von, nach oder in Dienten, wenn der Zweck der Fahrten mit dem Fahrzeug oder dem Lenker Zusammenhängt, beispielsweise:
- wenn der Lenker nach Hause fährt, oder dort rechtlich vorgesehene Ruhezeiten zu verbringen;
- wenn der Lenker zum Standort oder zu einem Abstellplatz des Unternehmens fährt, um sein Fahrzeug dort einem anderen Lenker zu übergeben oder es zur Einhaltung der rechtlich vorgesehenen Ruhezeiten abzustellen;
5. Fahrten mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in Diensten haben, das über den der Beschränkung unterliegenden Teil der L 216 erschlossen wird.
L 217 Kienbergwand Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18.4.2005,
Zahl 6/367-7930/4-2005
- Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
ab Strkm 0,765
L 223 Forstauer Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 20.1.1994,
Zahl 6/367-1997/2-94-Sch
- Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 25 t Gesamtgewicht
im Abschnitt Strkm 0,010 und Strkm 6,600
L 225 Thomataler Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 5.12.1989,
Zahl 6-367-153/23-1989
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 16 t
VO der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 30.6.1989,
Zahl 6-367/153-8-1989
- Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge
von Madling (Abzweigung von B 95 bis Einmündung in B 96 in St. Margarethen)
L 230 Flachauer Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 6.11.1998,
Zahl 6/367-2997/1-98
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t
im Abschnitt Strkm 0,665 bis Einmündung Flachauwinkelstraße/Autobahnzubringer - Ausgenommen Fahrten in den, aus dem und innerhalb des oa. Verbotsbereiches
a) im Rahmen des Zustell- oder Abholdienstes gewerblicher Betriebe,
b) zum Zwecke der Durchführung einer Ladetätigkeit sowie
c) im Rahmen des Anrainerverkehrs
L 237 Glanegger Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.5.1986,
Zahl 6/1203-8-1986
- Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 25t
zwischen Strkm 0,3 und Strkm 5,220
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.12.1988,
Zahl 6/367-100/2-1988 und vom 16.5.1989, Zahl 6/367-100/3-1989
- Fahrverbot für Lkw und Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5t
zwischen Strkm 5,220 und Strkm 8,394 - Ausgenommen forstwirtschaftliche Fahrzeuge
L 241 Henndorfer Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.8.2000,
Zahl 6/367-5933/6-2000
- Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
zwischen Strkm 0,0 und Strkm 4,8 - Ausgenommen Linien- und Schülerbusse,
sowie Zufahrt zu den Objekten Hof Nr. 1 – 14, 16 – 18, 30, 36, 39, 40, 43, 45, 48 – 53 und 60.
L 247 Thumersbacher Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11.3.2002,
Zahl 8/367-115/121-2002
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t
Strkm 0,330 bis 7,230 - Ausgenommen Zustelldienst und Anrainer
Felbertauernstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 1.4.2004,
Zahl 30608/367-143/42-2004
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t
im gesamten Bereich des Bezirkes Zell am See - Ausgenommen Fahrten
a) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und von unaufschiebbaren Reparaturen an Kühl- und Energieversorgungsanlagen,
b) Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln und periodischen Druckwerken dienen,
c) im Binnenverkehr,
d) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Verwaltungsbezirk Zell am See haben,
e) Fahrten, die ausschließlich dem Zweck der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen im Bundesgebiet dienen,
f) mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Landkreis Berchtesgadener Land oder im Landkreis Traunstein haben und für Fahrten, die ausschließlich zum Zwecke der Beladung und/oder Entladung von Fahrzeugen in diesen Landkreisen dienen.
L 269 Bischofshofener Landesstraße
VO der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 31.1.2011,
Zahl 30406-367/7144/11-2010
- Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 52 lit. a Ziffer 7a StVO mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 1 StVO mit der Aufschrift "ausgenommen Anrainerverkehr Mitterberghütten"
a) an der L 269 Bischofshofener Landesstraße im Abschnitt Strkm. 1,0 + 164m und Strkm. 1,6 + 58m und
b) (abzweigend von der B 164 Hochkönig Straße) am Beginn der Zimmerbergsiedlung in Fahrtrichtung Mitterberghütten

