REFERAT 0/51
Repräsentation und Außenbeziehungen
Ehrenzeichen des Landes
- Verdienste um das Land
- Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten
- Verdienste um die Gemeinde
- Verleihung
Verdienste um das Land
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Der Ring des Landes Salzburg wird für besondere Verdienste um das Land Salzburg verliehen. Der Ring soll jährlich höchstens an zwei Personen verliehen werden. |
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Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg kann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das Ansehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden. Das Ehrenzeichen darf nur verliehen werden, wenn die Verdienste nicht durch andere Auszeichnungen des Landes gewürdigt werden. Die Verleihung der einzelnen Stufen des Ehrenzeichens richtet sich ausschließlich nach dem Grad der Verdienste. An eine bereits mit dem Ehrenzeichen ausgezeichnete Person darf das Ehrenzeichen einer höheren Stufe erst verliehen werden, wenn seither mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren verstrichen ist. |
Ehrenzeichen des Landes Salzburg |
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Großkreuz des Ehrenzeichens des Landes Salzburg |
Großkreuz des Ehrenzeichens des Landes Salzburg |
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Verdienste und Leistungen auf besonderen Gebieten
Verdienste um die Gemeinde
Verleihung
Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch die Landesregierung. Im Fall der Verleihung einer Auszeichnung ist dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen oder der Medaille eine vom Landeshauptmann unterzeichnete Urkunde über die Verleihung zu überreichen.
Jede mit einer Auszeichnung nach diesem Gesetz ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Auszeichnung zu tragen und sich als Träger oder Trägerin der jeweiligen Auszeichnung zu bezeichnen. Sie hat außerdem das Recht, die Auszeichnung in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das Band in Form einer Rosette bzw schmalen Leiste zu tragen.
Verleihungsvorschläge können erstatten:
Verleihungsvorschläge
- zur Verleihung des Ehrenzeichens des Landes:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) jede Person, insbesondere auch die Gemeinden und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
- zur Verleihung der Medaille für Verdienste um die Gemeinde:
a) die Gemeinden;
- zur Verleihung des Lebensrettungs-Verdienstzeichens:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) jede Person, insbesondere auch die Gemeinden;
- zur Verleihung der Feuerwehr- und Rettungsmedaille:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) die Gemeinden,
c) der Landesfeuerwehrverband,
d) der Landesverband einer Rettungsorganisation;
- zur Verleihung des Verdienstzeichens für besonderen Hilfseinsatz:
a) die Bezirksverwaltungsbehörde,
b) die Gemeinde,
c) die Einsatzorganisationen;
- zur Verleihung des Pro Caritate-Verdienstzeichens:
a) die Bezirksverwaltungsbehörden,
b) jede Person.
Auf die Verleihung der Auszeichnungen sowie einzelner Stufen der Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch. Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde.













