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Wappen des Landes Salzburg Nach der Salzburger Landesverfassung ist das Wappen des Landes Salzburg das historische Wappen. In gespaltenem Schild, rechts in Gold ein rotbewehrter schwarzer Löwe, links in rot ein silberner Balken. Am oberen Schildrand ruht der Fürstenhut mit fünflappigem Hermelinstulp samt purpurner Haube, darauf drei perlenbesetzte Spangen, inmitten der goldene Reichsapfel. |
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Wer darf das Landeswappen führen oder verwenden? Die Führung des Landeswappens stellt eine spezielle Art des Gebrauchs dar, die den Eindruck einer besonderen öffentlichen Berechtigung und damit einer besonderen Vertrauensstellung erwecken soll. Dieser Eindruck kann beispielsweise durch das Führen des Landeswappens in Verbindung mit einem Firmennamen entstehen. Das Recht zur Führung des Landeswappens steht daher von Gesetzes wegen nur den Organen, Ämtern und Einrichtungen des Landes zu. Darüber hinaus kann das Landeswappen mit Bescheid der Landesregierung als Auszeichnung verliehen werden. Die bloße Verwendung des Landeswappens steht jedermann frei. Mit der Verwendung des Landeswappens darf nicht der Eindruck einer besonderen öffentlichen Berechtigung, Stellung u. dgl. erweckt werden. Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Verwendung oder eine bewilligungspflichtige Führung des Landeswappens anstreben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Sachbearbeiterin. Gesetzliche Regelung: Salzburger Landeswappengesetz 1989, LGBl. Nr. 89 i.d.F. LGBl. Nr. 42/1990. |
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Verleihung des Landeswappens
Im Antrag muss genau angeführt sein, wo das Wappen geführt werden soll (z. B. auf dem Briefpapier, auf Broschüren etc.). Außerdem muss der Antragsteller seine besonderen Leistungen für das Land Salzburg erläutern. Daraufhin wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, in dem geprüft wird, ob der Antragsteller hervorragende, im besonderen Interesse des Landes gelegene Leistungen vollbracht hat, oder ob mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist. Falls diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Berechtigung zur Führung des Landeswappens mit Bescheid der Landesregierung verliehen. |
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