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Zuhause mitgestaltenLänderbeteiligungsverfahren - innerstaatliche Mitwirkung |
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Die Länder verfügen über verfassungsrechtlich abgesicherte Informations- und Mitwirkungsrechte in EU-Angelegenheiten, die Gemeinden sind in die Vorbereitung österreichischer Positionen ebenfalls eingebunden. Bereits in der Frühphase der Beitrittsbemühungen Österreichs machten die Länder für die bevorstehenden Verhandlungen mobil. |
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1990 forderten die Landeshauptleute formell Mitwirkungs- und Mitentscheidungsrechte in zukünftigen europäischen Angelegenheiten, da die Verfassung bisher keine Möglichkeit bot, den Bund in EU-Fragen an die gemeinsamen Interessen zu binden. Das Ende 1992 in Kraft getretene Länderbeteiligungsverfahren gibt den Ländern die Möglichkeit, ihre vitalen Interessen im Bereich der österreichischen Integrationspolitik mittels vier Kernbestimmungen zu vertreten.
Somit ist sichergestellt, dass Länderinteressen im Ministerrat, also der EU-Institution, in der die Entscheidung über EU-Gesetze fällt, durch den Bund ausreichend vertreten werden. Voraussetzung ist, dass die Länder in den betreffenden Fragen Zuständigkeiten besitzen und dass ihre Position einheitlich ist. Nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen kann der Bund von dieser Position abweichen. |
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