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TIERHALTUNG


Tiere müssen vom Halter so beaufsichtigt und verwahrt werden, dass Dritte nicht gefährdet aber auch nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden:

  • GEFÄHRDUNG insbesondere durch freilaufende Hunde ohne Beißkorb, aber auch durch aus Gehegen entkommenes Weidevieh auf öffentlichen Straßen.
  • BELÄSTIGUNG auch durch Hundegebell, Hunde- und Katzenkot zum Beispiel auf Straßen oder Spielplätzen.


Gemeindeordnung

Wenn eine Gefährung oder unzumutbare Belästigung durch Haltung von Tieren verursacht wird, hat die Gemeinde deren Halten zu untersagen. Dies kann sich auf bestimmte Grundstücke, Gärten, aber auch auf Wohnungen, Keller- und Dachbodenräume erstrecken. Die Gemeinde kann auch Leinen- und Beißkorbzwang anordnen, und zwar sowohl für einzelne Hunde als auch allgemein, für bestimmte Orte oder überhaupt außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen.

Das Halten von ihrer Art nach für Leben oder Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (Großkatzen, Menschenaffe, Krokodile, Giftschlangen, ...) ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.Tiere, die entgegen diesen Bestimmungen gehalten werden oder deren Halter Anordnungen der Behörde missachten, können für verfallen erklärt werden.

Artgerechte und gefahrenfreie Haltung

Tiere müssen artgerecht gehalten werden, niemand darf ihnen mutwillig Schmerzen zufügen, und das Töten von Wirbeltieren ist verboten. Der Halter bzw. die Halterin (oder eine Aufsichtsperson) kann für jede Gefährdung oder Belästigung Dritter durch sein Tier, Mißachtung von Anordnungen und Tierquälerei bestraft werden.

Rechtsvorschriften:



Rückfragen: Mag. Erich Schneglberger / Flachgau - Dr. Josef Nussbaumer / Tennengau - Mag. Dr. Michaela Rohrmoser / Pongau - Franz Michel / Pinzgau - Mag. Alexandra Krabath / Lungau