
SOZIALWESEN
Die Gruppe Soziales ist zuständig für folgende BEREICHE:
1. Hilfe für den Lebensbedarf
2. Hilfe in besonderen Lebenslagen
3. Hilfe für behinderte Menschen
4. Soziale Dienste (Haushaltshilfe, Hauskrankenpflege)
5. Sozialberatung
6. Landespflegegeld
7. Zivildienstgesetz (Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe)
- Wer ist wofür zuständig?
1. Hilfe für den Lebensbedarf:
Sie ist auf Antrag dem zu gewähren, der
- den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen aus dem laufenden Einkommen und dem Vermögen nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und diesen nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Die Hilfe für den Lebensbedarf kann durch einmalige oder laufende Geld- oder Sachleistungen gewährt werden oder durch Gewährung des Lebensunterhaltes in einem geeigneten Heim erfolgen.
Die Hilfe für den Lebensbedarf umfasst folgende Arten:
- Lebensunterhalt
- Krankenhilfe
- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
- Hilfe zur Erwerbsbefähigung
- Hilfe bei Heimunterbringung
Der Antrag kann von jedem bei der zuständigen Gemeinde oder bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden, wobei die im Antrag geforderten Unterlagen vollständig beizuschließen sind.
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2. Hilfe in besonderen Lebenslagen (kein Rechtsanspruch):
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt Leistungen für Personen, die Hilfe zur Bewältigung von besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Überwindung außergewöhnlicher Ereignisse benötigen.
Mögliche Hilfestellungen:
- nichtrückzahlbare Aushilfe
- unverzinsliches Sozialhilfedarlehen
- Zinsenzuschuss zu Bankdarlehen
- Bürgschaft
Wegen der Antragstellung und der dafür notwendigen Unterlagen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.
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3. Hilfe für behinderte Menschen
Ziel der Behindertenhilfe ist es, jene Personen zu betreuen, die aufgrund ihrer Behinderung
nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen.
Voraussetzungen:
- österreichische Staatsbürgerschaft (diese Voraussetzung kann nachgesehen werden)
- Hauptwohnsitz im Land Salzburg
- Vorliegen einer Behinderung (Feststellung durch den Sozialmedizinischen Dienst)
- Eigenfinanzierung der Hilfe nicht möglich
Folgende Hilfen können auf Antrag gewährt werden:
- Heilbehandlung
- Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen, Hilfsmittel
- Erziehung und Schulbildung
- berufliche Eingliederung
- soziale Eingliederung
- soziale Betreuung
- geschützte Arbeit
Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen Dem Antrag sind die im Antragsformular geforderten Unterlagen vollständig beizuschließen.
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4. Soziale Dienste:
Die Hilfe im Rahmen der Sozialen Dienste umfasst unter anderem einkommensabhändige Zuschüsse zu den Kosten für
- Haushaltshilfe
- Hauskrankenpflege
Die Antragstellung kann über den Leistungserbringer (z.B. Hilfswerk, Rotes Kreuz, Heimhilfe, etc.) bzw. direkt bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgen.
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