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SOZIALWESEN

Die Gruppe Soziales ist zuständig für folgende BEREICHE:

1. Hilfe für den Lebensbedarf

2. Hilfe in besonderen Lebenslagen

3. Hilfe für behinderte Menschen

4. Soziale Dienste (Haushaltshilfe, Hauskrankenpflege)

5. Sozialberatung

6. Landespflegegeld

7. Zivildienstgesetz (Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe)

 - Wer ist wofür zuständig?

1. Hilfe für den Lebensbedarf:

Sie ist auf Antrag dem zu gewähren, der

- den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen aus dem laufenden Einkommen und dem Vermögen nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und diesen nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Die Hilfe für den Lebensbedarf  kann durch einmalige oder laufende Geld- oder Sachleistungen gewährt werden oder durch Gewährung des Lebensunterhaltes in einem geeigneten Heim erfolgen.

Die Hilfe für den Lebensbedarf umfasst folgende Arten:

- Lebensunterhalt

- Krankenhilfe

- Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

- Hilfe zur Erwerbsbefähigung

- Hilfe bei Heimunterbringung

Der Antrag kann von jedem bei der zuständigen Gemeinde oder bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden, wobei die im Antrag geforderten Unterlagen vollständig beizuschließen sind.

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2. Hilfe in besonderen Lebenslagen (kein Rechtsanspruch):

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt Leistungen für Personen, die Hilfe zur Bewältigung von besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder zur Überwindung außergewöhnlicher Ereignisse benötigen.

Mögliche Hilfestellungen:

- nichtrückzahlbare Aushilfe

- unverzinsliches Sozialhilfedarlehen

- Zinsenzuschuss zu Bankdarlehen

- Bürgschaft

Wegen der Antragstellung und der dafür notwendigen Unterlagen setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung.

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3. Hilfe für behinderte Menschen

Ziel der Behindertenhilfe ist es, jene Personen zu betreuen, die aufgrund ihrer Behinderung

nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft zu einer selbständigen Lebensführung zu gelangen.

Voraussetzungen:

- österreichische Staatsbürgerschaft (diese Voraussetzung kann nachgesehen werden)

- Hauptwohnsitz im Land Salzburg

- Vorliegen einer Behinderung (Feststellung durch den Sozialmedizinischen Dienst)

- Eigenfinanzierung der Hilfe nicht möglich

Folgende Hilfen können auf Antrag gewährt werden:

- Heilbehandlung

- Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen, Hilfsmittel

- Erziehung und Schulbildung

- berufliche Eingliederung

- soziale Eingliederung

- soziale Betreuung

- geschützte Arbeit

Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen  Dem Antrag sind die im Antragsformular geforderten Unterlagen vollständig beizuschließen.

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4. Soziale Dienste:

Die Hilfe im Rahmen der Sozialen Dienste umfasst unter anderem einkommensabhändige Zuschüsse zu den Kosten für

- Haushaltshilfe

- Hauskrankenpflege

Die Antragstellung kann über den Leistungserbringer (z.B. Hilfswerk, Rotes Kreuz, Heimhilfe, etc.) bzw. direkt bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgen.

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5. Sozialberatung:

Ziel der Sozialberatung ist es, Menschen in Krisensituationen kompetent zu beraten, ihnen Perspektiven und Lösungsvorschläge anzubieten.

Aufgrund der Vielschichtigkeit der Tätigkeiten der Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter ist eine Aufzählung aller Hilfsmöglichkeiten der Sozialarbeiter nicht möglich bzw. zielführend. Sie werden daher ersucht, sich bei Bedarf direkt mit dem zuständigen Sozialarbeiter in Verbindung zu setzen.

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6. Landespflegegeld:

Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen in Form eines Beitrages pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürtnisorientiertes Leben zu führen.

Anspruchsvoraussetzungen:

- Hauptwohnsitz im Land Salzburg

- kein Anspruch auf Bundespflegegeld (= z.B. bei Bezug einer Pension *))

- Pflegebürftigkeit von mindestens 50 Stunden/Monat für einen Zeitraum von zumindest 6 Monaten

Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen (Antragsformulare werden über Anforderung zugesandt).

*) In diesem Fall ist der Pflegegeldantrag bei der bezugsauszahlenden Stelle einzubringen (z.B. zuständige Pensionsversicherungsanstalt).

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7. Familienunterhalt und/oder Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz:

Anspruch haben Zivildiener, die für Angehörige unterhaltspflichtig sind und/oder Ausgaben für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung haben.

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Antritt des Zivildienstes bei der Gemeinde oder der Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Ein Antragsformular wird auf Anforderung zugesandt bzw. liegt bei den Gemeindeämtern auf.

Erforderliche Unterlagen:

- aktueller Meldezettel/Meldebestätigung

- Zuweisungsbescheid

- Einkommensnachweise der letzten drei (bzw. auf Antrag zwölf) Kalendermonate vor

Zustellung des Zuweisungsbescheides

und abhängig von der zu beantragenden Leistung:

- Heiratsurkunde

- Geburtsurkunden der unterhaltsberechtigten Kinder

- Vaterschaftsanerkenntnis und Unterhaltsvergleich bei nichtehelichen Kindern

- Mietvertrag incl. Nachweis über Betriebskosten

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