Logo Land Salzburg
von A bis Z
  

Gewerbe und Bau

1. Allgemeines

2. Anmeldungsformulare für Einzelpersonen

   a) Gewerbeanmeldung Einzelperson

   b) Gewerbeanmeldung Einzelperson mit gewerberechtlichem Geschäftsführer

   c) Gewerbeanmeldung Gastgewerbe Einzelperson

   d) Gewerbeanmeldung Gastgewerbe Einzelperson mit gewerberechtlichem Geschäftsführer

3. Anmeldungsformulare für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

   a) Gewerbeanmeldung juristische Person/Personengesellschaften

   b) Gewerbeanmeldung Gastgewerbe juristische Person/Personengesellschaften

4. Erklärungen betreffend Gewerbeausschlußgründe

   a) Erklärung betreffend Gewerbeausschlußgründe für Einzelpersonen, handelsrechtliche

       Geschäftsführer und Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluß

   b) Erklärung betreffend Gewerbeausschlußgründe für den gewerberechtlichen Geschäftsführer

   c) Zusatzerklärung bei Geschäftsführerbestellung

5.  Änderung/Meldepflichten der Gewerbetreibenden

6.  Kosten

7.  Parteienverkehr/Amtsstunden

1. Allgemein

Eine gewerbliche Tätigkeit darf nur ausgeübt werden, wenn eine aufrechte Gewerbeberechtigung besteht.

Bei den Anmeldegewerben entsteht das Recht zur Gewerbeausübung mit der Gewerbeanmeldung, wenn alle erforderlichen Unterlagen (siehe Anmeldeformular) im Original oder beglaubigter Kopie bei der für den Standort der Gewerbeberechtigung örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingelangt sind.

Für die Ausübung des Taxi-, Mietwagen und Gästewagengewerbes sowie des Güterbeförderungsgewerbes im Nahverkehr ist eine Bewilligung (Konzession) bei der Bezirkshauptmannschaft zu erwirken.

Die Anmeldegewerbe werden eingeteilt in:

  • Reglementierte Gewerbe (Befähigungsnachweis erforderlich)
  • Freie Gewerbe (kein Befähigungsnachweis erforderlich)
  • Teilgewerbe

Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die Tätigkeiten des betreffenden Gewerbes selbständig ausführen zu können. Der Befähigungsnachweis ist durch die Gewerbeordnung oder durch eine Verordnung des Wirtschaftsministers festgelegt.

Wenn der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht wird, kann ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der den Befähigungsnachweis hat, angestellt werden oder es wird ein individueller Befähigungsnachweis bei Ihrer Bezirkshauptmannschaft beantragt.

5. Änderungen/Meldepflichten der Gewerbetreibenden:

Änderungen wie z.B. Betriebsverlegungen, weitere Betriebsstätten, Namens- und Firmenwortlautänderungen, Ausscheiden eines Geschäftsführers, Umgründungen, Geschäftsführerbestellungen, Betriebsauflösungen, sind bei der Behörde zu melden.

6. Kosten:

DieBundesgebühren und Verwaltungsabgaben für die Gewerbeanmeldung betragen

ca. € 150,00 für Einzelpersonen
ca. € 200,00 für juristische Personen/ Personengesellschaften des Handelsrechtes

In weiterer Folge ist eine jährliche Umlage an die Wirtschaftskammer zu entrichten.

Eine Gebührenbefreiung für einer Gewerbeanmeldung kann nach dem Neugründungsförderungsgesetz erfolgen. In diesem Fall stellt die Wirtschaftskammer Salzburg eine Bestätigung aus, die der Gewerbeanmeldung beizulegen ist.

Mit dem Entstehen der Gewerbeberechtigung entsteht auch die Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.



 

7. Parteienverkehrszeiten

Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Bezirkshauptmannschaft durch Anschlag kundgemacht.

Während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit können mündliche Anbringen vorgebracht werden, während der Amtsstunden werden schriftliche Eingaben entgegengenommen.