Information Flächenwidmung Teilabänderungsverfahren
Definitionen
Abänderung des Flächenwidmungsplanes
- Gesetzliche Grundlagen
- Zuständigkeiten
- Verfahrensbeschreibung
- Dauer
- Gebühren
Definitionen:
Raumordnung:
Planmäßige Gestaltung eines Gebietes
Flächenwidmung:
Regelung der geordneten Nutzung des gesamten Gemeindegebietes unter Bedachtnahme auf die gegebenen und absehbaren Strukturverhältnisse sowie die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Entwicklung.
Abänderung des Flächenwidmungsplanes (§ 23 ROG 1998)
Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde entspricht, insbesondere zur Anpassung des ausgewiesenen Baulandes an den vorraussichtlich bestehenden 10-Jahresbedarf der Gemeinde (vgl dazu § 17 Abs 12 erster Satz ROG 1998). Zu den möglichen "Änderungen" des FLWP zählen insbesondere auch die Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen (für diese besteht, wie auch für bestimmte geringfügige Umwidmungen, ein sog. "vereinfachtes" Verfahren im Sinne des § 23 Abs 4 ROG 1998).
Gesetzliche Grundlagen:
Für die Abänderung des Flächenwidmungsplanes sind folgende gesetzliche Bestimmungen anzuwenden:
Raumordnungsgesetz 1998, LGBl Nr. 44/1998 idgF. samt den dazu erlassenen Verordnungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:
http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/
http://www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/
Zuständigkeiten:
Bürgermeister: Mitteilung der beabsichtigten Abänderung des FLWP, Kundmachung der Auflage des Entwurfes des FLWP, Einholung von Stellungnahmen
Gemeindevertretung: Beschluss der Änderung des Flächenwidmungsplanes, der Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie der Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen.
Landesregierung (Aufsichtsbehörde): Fachliche Beratung der Gemeinden, Genehmigung der Änderung.
Verfahrensbeschreibung
a) Wer kann Ansuchen:
Eine Anregung zur Abänderung des FLWP kann durch jedermann formlos bei der Gemeinde eingebracht werde. Die Abänderung des FLWP ist allerdings ein Verordnungs(änderungs)verfahren. Ein gesetzlicher Anspruch einer Partei (Rechtsanspruch) auf Abänderung des FLWP besteht daher grundsätzlich nicht. Die Gemeinde ist unbeschadet dessen verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen (zB auf Grund einer Änderung des räumlichen Entwicklungskonzeptes oder durch Planungen und sonstige Maßnahmen nach gesetzlichen Vorschriften) eine Abänderung vorzunehmen.
b) Wie entscheidet die Gemeinde?
Die Gemeinde beschließt die Änderung des FLWP nach einem umfangreichen Vorverfahren, wobei die vorgebrachten Einwendungen in die Beratung einzubeziehen sind. Nach der Genehmigung durch die Landesregierung ist die Änderung an der Amtstafel (bzw. durch Auflage im Gemeindeamt; die Auflage ist ebenfalls kundzumachen) kundzumachen.
c) Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren
Die beschlossene Änderung des FLWP (Ausweisung, Änderung, Verlängerung und Löschung von Vorbehalten sowie die Freigabe von Aufschließungsgebieten bzw -zonen) ist der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, welche die Änderung unter bestimmten Voraussetzungen versagen kann. Partei in diesem Verfahren ist nur die Gemeinde.
Dauer
Trotz des "vereinfachten" Verfahrens für bestimmte Abänderungen, handelt es sich bei der Änderung des FLWP um ein umfangreiches Verfahren, wobei die Dauer wesentlich von Umfang und Art der Abänderung abhängen wird.
Gebühren
Da es sich ausschließlich um ein amtswegiges Verfahren handelt, fallen grundsätzlich keine Gebühren oder andere Kosten (ausg. allf. Raumordnungsgutachten an).

