Information Flächenwidmung Einzelbewilligungsverfahren
Definition
Einzelbewilligung
- Gesetzliche Grundlagen
- Zuständigkeiten
- Verfahrensbeschreibung
- Dauer
- Gebühren
- Verwaltungsabgaben
- Stempelgebühren
Definition:
Raumordnung:
Planmäßige Gestaltung eines Gebietes.
Flächenwidmung:
Regelung der geordneten Nutzung des gesamten Gemeindegebietes unter Bedachtnahme auf die gegebenen und absehbaren Strukturverhältnisse sowie die Sicherung der künftigen wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Entwicklung.
Einzelbewilligung:
Von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes: (§ 24/3 ROG 1998)
Für bestimmte Grundflächen können von der Gemeindevertretung die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen der Gemeindevertretung.
Gesetzliche Grundlagen:
Für die Einzelbewilligung von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes sind folgende gesetzliche Bestimmung anzuwenden: Raumordnungsgesetz 1998, LGBl. Nr. 44/98 i.d.g.F. samt den dazu erlassenen Verordnungen.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:
http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/
http://www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/
Zuständigkeiten:
Gemeindevertretung: (Erteilung einer Einzelbewilligung von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes) Bezirkshauptmannschaft: (Aufsichtsbehörde)
Verfahrensbeschreibung:
1. Gemeindliches Ermittlungsverfahren:
a) Wer kann Ansuchen:
Der Grundeigentümer kann bei der Gemeinde ein formloses aber begründetes Ansuchen um Einzelbewilligung stellen.
b) Ermittlungsverfahren der Gemeinde:
Abschluss dieser Ermittlung mit Gemeindevertretungsbeschluss.
Partei in diesem Verfahren ist der Grundeigentümer.
Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:
2. Aufsichtsbehördliches Verfahren:
a) Die Gemeinde legt ihren Beschluss der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.Partei in diesem Verfahren ist die Gemeinde
b) Die Aufsichtsbehörde überprüft das gemeindliche Ermittlungsverfahren und nimmt, wenn keine Versagungsgründe vorliegen, die Einzelbewilligung zur Kenntnis.
3. Bewilligung durch die Gemeinde
Nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Kenntnisnahme erteilt die Gemeinde dem Einschreiter die Einzelbewilligung.
Dauer:
In diesem Einzelbewilligungsverfahren sind vom Gesetz Fristen vorgegeben. (Kundmachung).
Bei Vollständigkeit des Ansuchens, anstandslosem Ermittlungsverfahren und Kenntnisnahme durch die Aufsichtsbehörde ist mit einer positiven Erledigung innerhalb von 3 Monaten zu rechnen. Deshalb empfehlen wir rechtzeitig mit der Gemeinde unter Vorlage von Vorentwürfen Kontakt herzustellen.
Gebühren:
Kommissionsgebühren für Augenscheinsverhandlungen:
(Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung)
- € 13,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Salzburger Landesregierung
- € 10,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft
- € 6,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Gemeinde
Verwaltungsabgaben:
Landes und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005
Allgemein Tarifpost 6:
Vidierungen, sofern die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei
gelegen ist..................................................................€ 11,20
Besonderer Teil (Raumordnung und Bauwesen):
Tarifpost 93:
Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998. - ROG 1998,
wenn es sich um eine bauliche Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Baupolizeigesetz handelt und hiefür eine Bauplatzerklärung erforderlich ist, je angefangene 100 m² des Bauplatzes.......................................................................................................€ 22,40
in allen anderen Fällen..................................................................................€ 35,50
Für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand gilt als
Höchstbetrag............................................................................................... € 1000,00
Bundesgebühr:
Gebührengesetz 1957
€ 14,30 für Ansuchen und Verhandlungsschrift (pro Bogen) (§ 14, TP 6)
€ 3,90 für Beilage pro Bogen jedoch nicht mehr als
€ 21,80 (§ 14, TP 5)
Die Gebührenschuld wird mit der behördlichen Erledigung vorgeschrieben.
Zusätzlich ist noch mit den Kosten des Raumordnungsgutachten zu rechnen.

