INFORMATION BAUVERFAHREN
Baubewilligung und Baubewilligung im vereinfachten Verfahren:
Definition:
Im Baubewilligungsverfahren wird geprüft, ob ein Bauvorhaben vom Standpunkt des öffentlichen Interesses zulässig ist und ob die nach baurechtlichen Bestimmungen definierten Nachbarrechte eingehalten werden.
Welches Verfahren im konkreten Fall, ein Baubewilligungsverfahren oder ein vereinfachtes Verfahren, erforderlich ist, erfragen Sie bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften bzw. Gemeinden.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN:
Für die Baubewilligung und Baubewilligung im vereinfachten Verfahren sind folgende gesetzliche Bestimmungen relevant:
- a) Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40/97
- b) Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 75/76 samt den dazu erlassenen Verordnungen
- c) Salzburger Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 11/95 i.d.g.F.
- d) Bauprodukte-Zulassungsverordnung, LGBl. Nr. 41/97
- e) Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/68 i.d.g.F.
- Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:
- http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/
- http://www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/
Zuständigkeiten:
Im Allgemeinen ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, in der Sie bauen wollen, als Baubehörde zuständig.
In einigen Gemeinden sind Aufgaben der Baubehörde an die Bezirkshauptmannschaften delegiert.
Wer für Sie und in Ihrem Fall in Ihrer Gemeinde zuständig ist, entnehmen Sie der Liste "Zuständigkeiten bei Baubewilligungen".
Die Ansprechpartner bei den Bezirkshauptmannschaften finden Sie in der Homepage der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Gruppe Gewerbe- und Baurecht)
VERFAHRENSBESCHREIBUNG:
1. Ansuchen durch den Bauwilligen:
Die Formulare im Bauverfahren und die Angaben über die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Link "Formulare Bauverfahren".
2. Prüfung und erledigung des Ansuchens bei Vollständigkeit:
- Ausschreibung einer Verhandlung;
- Verhandlung an Ort und Stelle mit Bescheiderlassung;
- Gutachten ohne Augenschein und Abschluss mit Bescheid;
Dauer:
Wir werden uns bemühen, Ihr Ansuchen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen raschest zu erledigen.
Die Dauer des Verfahrens ist abhängig von der Art und dem Umfang des Vorhabens. Da mit längerer Dauer des Verfahrens zu rechnen ist, empfehlen wir, rechtzeitig mit der Baubehörde unter Vorlage von Vorentwürfen Kontakt herzustellen.
KOSTEN:
Gebühren
- Kommissionsgebühren für Augenscheinsverhandlungen: (Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung)
- € 13,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Salzburger Landesregierung
- € 10,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft
- € 6,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Gemeinde
Verwaltungsabgaben
- Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005
Allgemein
Tarifpost 1:
Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei
liegen........................................................................................................€ 22,40
Tarifpost 6:
Vidierungen, sofern die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei
gelegen ist...............................................................................................€ 11,20
Besonderer Teil (Raumordnung und Bauwesen)
Tarifpost 98:
Bewilligung der Unterschreitung des Nachbarabstandes (§ 25 Abs. 8 BGG)
je angefangene 10 m3 umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Nach-
barabstandes..........................................................................................€ 22,40
Tarifpost 99:
Erteilung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme (§ 9
Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 - BauPolG)
a) je angefangene 100 m3 umbauter (abgebrochener) Raum... € 11,20
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festgestellt
werden kann.......................................................................................... € 22,40
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und
Lüftungsanlagen....................................................................................€ 53,00
d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden mußten
(§ 5 BauPolG), zusätzlich je Seite der Berechnungen....................€ 11,20
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der Aufbe-
wahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräte dienen.
Die Verwaltungsabgabe beträft in jedem Fall mindestens ............€ 22,40.
Tarifpost 100
Verlängerung der Bewilligung zur Vornahme einer baulichen Maßnahme
(§ 9 Abs. 7 vorletzter Satz BauPolG) 25 % der in Tarifpost 99 festgelegten
Tarifsätze, mindestens jedoch..................................................................€ 17,60
Tarifpost 101:
Baubewilligung im vereinfachten Verfahren (§ 10 BauPolG)
a) je angefangene 100 m3 umbauter Raum............................................€ 7,40
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festge-
stellt werden kann.......................................................................................€ 17,60
c) für technische Einrichtung wie Heizung.............................................€ 35,50-
Tarifpost 105:
d) für statische und sonstige Einrichtungen............................................€ 9,30
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der Aufbe-
wahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräte dienen.
Genehmigung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften
(§ 14 BauPolG)......................................................................................€ 17,60
Tarifpost 106:
Nachfolgende Genehmigung bestimmter geringfügiger Abweichungen
(§ 16 Abs. 5 BauPolG)...........................................................................€ 33,00
Tarifpost 107:
Bescheid, mit dem die Übereinstimmung der baulichen Anlage mit der erteilten Baubewilligung festgestellt wird (§ 17 Abs. 4 BauPolG)
a) je angefangene 100 m3 umbauter Raum......................................€ 9,30
b) bei baulichen Maßnahmen, für die ein umbauter Raum nicht festge-
stellt werden kann...................................................................................€ 17,60
c) bei technischen Einrichtungen wie Heizungsanlagen, Klima- und
Entlüftungsanlagen...................................................................................€ 35,50
d) wenn statische und sonstige Berechnungen überprüft werden müssen,
zusätzlich je Seite der Berechnungen.....................................................€ 9,30
Diese Tarifsätze vermindern sich um 50 %, wenn Bauten der Aufbe-
wahrung von Erntegütern und landwirtschaftlichen Geräten dienen.
Die Verwaltungsabgabe beträgt in jedem Fall mindestens .............€ 17,60.
Für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand gilt als
Höchstbetrag............................................................................................€ 1000,00
Bundesgebühr:
Gebührengesetz 1957
€ 14,30 für Ansuchen und Verhandlungsschrift (pro Bogen) (§ 14, TP 6)
€ 3,90 für Beilage pro Bogen jedoch nicht mehr als
€ 21,80 (§ 14, TP 5)
Privatsachverständige: laut Gebührenordnung
Die Gebührenschuld wird mit der behördlichen Erledigung vorgeschrieben.

