Information Bauplatzerklärung
Definition
Gesetzliche Grundlagen
Zuständigkeiten
Verfahrensbeschreibung
Dauer
Gebühren
Definition:
Im Bauplatzerklärungsverfahren wird geprüft,
a) ob die Grundfläche für eine Bebauung geeignet ist,
- ist sie geeignet, werden
b) die Bebauungsgrundlagen festgelegt.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN:
Für die Bauplatzerklärung sind folgende gesetzliche Bestimmungen anzuwenden:
- a) Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/68 i.d.g.F.
- b) Raumordnungsgesetz 1998, LGBl. Nr. 44/98 (3. Abschnitt, 3. Teil)
- Die gesetzlichen Bestimmungen finden sie unter:
- http://www.ris.bka.gv.at/lr-salzburg/
- http://www.ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/
Zuständigkeiten:
Im Allgemeinen ist der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde als Baubehörde zuständig. In einigen Orten sind Bezirkshauptmannschaften als delegierte Behörde (Gewerbe- und Baurechtsamt) zuständig.
Wer für Sie und in Ihrem Fall zuständig ist, entnehmen Sie der Liste "Zuständigkeiten bei Bauplatzerklärungen".
Klicken Sie in der Liste "Zuständigkeiten bei Bauplatzerklärungen" die gewünschte Gemeinde an und Sie erfahren, welche Behörde für Ihre Bauplatzerklärung zuständig ist.
Die Ansprechpartner bei der Bezirkshauptmannschaft finden Sie in der Homepage der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft.
VERFAHRENSBESCHREIBUNG:
1. Ansuchen:
Wer kann um Bauplatzerklärung ansuchen:
Grundsätzlich der GRUNDEIGENTÜMER.
Das Ansuchenformular und Angaben über die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Formular für Bauplatzansuchen.
Formular Ansuchen um Bauplatzerklärung
2. Prüfung und Erledigung des Ansuchens bei Vollständigkeit:
- Ausschreibung einer Verhandlung;
- Verhandlung an Ort und Stelle mit Bescheiderlassung;
- Gutachten ohne Augenschein und Bescheiderlassung;
Dauer:
Wir werden uns bemühen, Ihr Ansuchen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen raschest zu erledigen.
Gebühren
Kommissionsgebühren für Augenscheinsverhandlungen:
(Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung)
€ 13,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Salzburger Landesregierung
€ 10,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft
€ 6,00 je angefangene halbe Stunde pro Amtsorgan der Gemeinde
Verwaltungsabgaben
Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2005
Allgemein
Tarifpost 1:
Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei
liegen......................................................................................................€ 22,40
Tarifpost 6:
Vidierungen, sofern die Amtshandlung im Privatinteresse der Partei
gelegen ist...............................................................................................€ 11,20
Besonderer Teil (Raumordnung und Bauwesen)
Tarifpost 95:
Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs. 2 Bebauungsgrundlagen-
gesetz, LGBl. Nr. 69/1968-BGG) bei einer Fläche des Bauplatzes bis zu
1.000 m2..................................................................................................€ 56,00
je weitere angefangene 100 m2.........................................................€ 22,40
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die baubehördliche
Erteilung einer Bauplatzerklärung als Teil der Baubewilligung (§ 12a BGG).
Tarifpost 96:
Aufhebung der Bauplatzerklärung (22 lit a BGG)...................................€ 56,00
Tarifpost 97:
Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes und Änderung be-
scheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24 Abs. 1 und
§ 24 a BGG)..........................................................................................€ 56,00
Bei Vergrößerung eines Bauplatzes findet die Tarifpost 95 unter Zu-
grundelegung der Vergrößerungsfläche Anwendung.
Für den einzelnen abgabepflichtigen Tatbestand gilt als
Höchstbetrag..................................................................................€ 1000,00
Bundesgebühr:
Gebührengesetz 1957
€ 13,00 für Ansuchen und Verhandlungsschrift (pro Bogen) (§ 14, TP 6)
€ 3,60 für Beilage pro Bogen jedoch nicht mehr als
€ 21,80 (§ 14, TP 5)
Privatsachverständige: laut Gebührenordnung
Die Gebührenschuld wird bei der behördlichen Erledigung vorgeschrieben.

