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Pflege- und Adoptivkinder

Adoptivkinder

Pflegeeltern

Gesetzliche Grundlage für die Übernahme eines Kindes in Pflege und Erziehung sind das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 und Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

Pflegebewilligung.

Für eine Pflegebewilligung ist ein Antrag bei der örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsbehörde erforderlich. Die SozialarbeiterInnen prüfen die Voraussetzungen und bereiten die Pflegeeltern auf die Aufnahme eines Kindes vor. Die Bewilligung kann nur auf ein bestimmtes Kind erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Persönliche Eignung:
    Ein fremdes Kind in die Familie aufzunehmen, verlangt von allen Familienmitgliedern Offenheit und Toleranz gegenüber anderen Lebensformen. Es braucht die Bereitschaft, sich mit den eigenen Normen und Werten kritisch auseinanderzusetzen. Ein flexibler Umgang mit dem eigenen Erziehungsverhalten ist notwendig.
  • Ausbildung:
    Künftige Pflegeeltern erhalten eine kostenlose Ausbildung vor der erstmaligen Aufnahme eines Kindes. Sie bietet den Pflegeeltern die Möglichkeit, sich bewusst auf die Aufgabe vorzubereiten. Die Ausbildung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Teil der Vorbereitung.

Weitere Voraussetzungen:

  • Zwischen Pflegeeltern und Pflegekind soll ein natürlicher Altersunterschied gegeben sein.
  • Pflegeeltern dürfen keine Vorstrafen haben, die das Wohl des Kindes gefährden könnten (Strafregisterauskunft) Pflegeeltern müssen körperlich und geistig in der Lage sein, ein Kind zu betreuen (ärztliches Attest) und über die pädagogischen Kapazitäten verfügen.
  • Die Wohnverhältnisse müssen den Bedürfnissen des Kindes angepasst sein.Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegefamilie sollen abgesichert sein. Daneben muss die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den SozialarbeiterInnen der Jugendwohlfahrt bestehen.

Pflegeeltern haben Anspruch auf Pflegegeld.

Pflegegeld:

Das monatliche Pflegegeld besteht aus UNTERHALTSKOSTEN UND ERZIEHUNGSAUFWAND (=Pflegegeldrichtsatz)

Die derzeit festgesetzten Richtsätze lauten:

Unterhaltskosten € 413,00

Erziehungsaufwand:

a) für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr € 111,00
b) für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr € 184,00
c) für Kinder ab dem 11. Lebensjahr € 206,50

Der jeweils höhere Betrag an Erziehungsaufwand wird ab Beginn des Kalenderjahres gewährt, in dem das Kind das 6. bzw. 10. Lebensjahr vollendet.

Zusätzlich zum monatlichen Pflegegeld gebühren jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember Sonderzahlungen in Höhe des halben Pflegegeld-Richtsatzes.

Hinweis:

Diese gesetzlichen Richtsätze liegen auch den speziell errechneten Pflegegeldansprüchen zugrunde, die sich durch Anrechnung regelmäßig eingehender Unterhaltsleistungen, Waisenpensionen, eigenem Einkommen des Pflegekindes usw. ergeben.

Adoptivkinder

Adoptiveltern

Grundlage für die Adoption eines Kindes bzw. "Annahme an Kindesstatt" ist ein Vertrag zwischen Adoptiveltern und Kind. Dieser Vertrag wird vom zuständigen Pflegschaftsgericht (Wohnsitz des Kindes) genehmigt.

Die Zustimmung der Eltern des Kindes ist Voraussetzung für die Bewilligung durch das Gericht, in Ausnahmefallen kann das Gericht diese Zustimmung ersetzen.

Der Adoptivvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Adoptivmutter mindestens 28 Jahre. Der Altersunterschied zwischen Eltern und Kind sollte dem natürlichen Eltern-Kind- Verhältnis entsprechen. Im Gesetz ist ein Unterschied von mindestens 18 Jahren (bzw. 16 Jahre bei Kindern des Partners) vorgegeben.

Durch die Adoption wird das Kind rechtlich einem ehelichen Kind gleichgestellt.

Die weiteren Voraussetzungen für die Adoption eines Kindes sind ähnlich wie bei Pflegeeltern.



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Rückfragen:

Margaretha Seiwald, 06412/6101 DW 6207, email: margaretha.seiwald@salzburg.gv.at